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Verkehrsrecht und Versicherungsrecht | 24.01.2019

Unfall

Kein Grund zur Panik: So handeln Sie nach einem Unfall richtig

Verhalten nach einem Verkehrs­unfall

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Hammer/ Rechtsanwalt Dr. Böhmer

Einer Presse­mitteilung der Polizei Betzdorf zufolge, kollidierte am 14.01.2019 eine 23-jährige Auto­fahrerin mit dem Beton­fundament einer Bus­haltestelle ebendort. Während das Auto auf dem Fundament hängen und an der Unfall­stelle verblieb, geriet die Fahrerin offenbar in Panik und lief zur nahe gelegenen Siegbrücke, wo sie sich offen­sichtlich im Wasser der Sieg versteckte. Auf der Polizei­dienst­stelle erschien sie eineinhalb Stunden später tropfnass und unterkühlt.

Die Beteiligung an einem Verkehrs­unfall stellt für jeden Verkehrs­teilnehmer eine Ausnahme­situation dar. Viele Menschen verhalten sich nach einem Unfall, wie die junge Dame im obigen Fall, irrational. Das sollte vermieden werden!

Versicherung muss auch bei grober Fahrlässigkeit zahlen

Bei analytischer Betrachtung stellt sich die Sache wie folgt dar: Der Schaden, den man bei einem Unfall einem anderen zufügt, wird ohnehin von der eigenen Haft­pflicht­versicherung im Rahmen der Deckung erstattet. Diese muss auch dann zahlen, wenn man sich extrem schusselig verhalten hat, also, so sagen es die Juristen, den Schaden durch Grobe Fahrlässigk­eit verursacht hat. Schlimmsten­falls droht bei der eigenen Haft­pflicht­versicherung eine Rück­stufung. Im Folgejahr steigt dann die Prämie. Das ist noch kein Welt­untergang und wer über einen Rabatt­retter verfügt, muss selbst diese Konsequenz nicht fürchten.

Den Schaden am eigenen Fahrzeug ersetzt regelmäßig die eigene Voll­kasko­versicherung, soweit vorhanden. Fehlt eine solche, ist es natürlich ärgerlich, wenn das eigene Fahrzeug einen erheblichen Schaden erlitten hat. Aber selbst dann macht es überhaupt keinen Sinn den Unfallort zu verlassen. Abgesehen davon, dass das eigene Fahrzeug dadurch auch nicht wieder heil wird, kommt noch eine Unfall­flucht dazu.

Niemals in Panik verfallen

Unabhängig von der Schwere des Unfalls sollte niemand in Panik verfallen. Der Unfall ist ohnehin passiert und un­überlegte Handlungen können die Situation nur noch ver­schlimmern. Nicht jeder Unfall ist unvermeidlich; straf­rechtlich relevante Folge­handlungen schon.

Die wichtigsten Schritte

Wer in einem Unfall verwickelt ist, sollte - falls er nicht ohnehin bereits steht - nicht nur unverzüglich halten, den Verkehr sichern sowie bei gering­fügigem Schaden unverzüglich beiseite fahren.

Sinnvoll kann es sein, zunächst ein paar Bilder mit dem Handy zu schießen. Weiterhin muss er sich über die Unfall­folgen vergewissern sowie Verletzten helfen (siehe § 323c StGB) und ggf. Polizei und Feuerwehr benachrichtigen.

Anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten gegenüber sind lediglich zum einen die Beteiligung am Unfall als solche und zum anderen der eigene Namen und die eigene Anschrift anzugeben. Weiterhin sind der eigene Führer­schein und der Fahrzeug­schein vorzuweisen. Mehr nicht!

Wer im Schock­zustand detaillierte Ausführungen zum Unfall­hergang macht, kann sich im Zweifels­fall eher schaden als nützen. Dasselbe gilt für die Abgabe eines Schuld­eingeständnisses. Wer die zuvor genannten Feststellungen dem Unfall­gegner nicht ermöglicht, sondern den Unfallort unentschuldigt verlässt, kann sich wegen Unfall­flucht (§ 142 StGB) strafbar machen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) kann eine der Folgen sein.

Wir helfen gerne!

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Unsere Rechts­anwälte sind auf Unfall­schäden spezialisiert und bundesweit an 27 Standorten erreichbar.

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