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Arbeitsrecht | 14.11.2018

Annahmeverzug

Kein Anspruch auf Zahlung des Lohns bei Annahmeverzug in bestimmten Branchen

Anspruch auf Annahme­verzugslohn scheidet bei Möglichkeit zur Annahme eines ander­weitigen Arbeits­verhältnisses aus

In unserem heutigen Beitrag informiere ich Sie über einige Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Wegfall der Verpflichtung zur Lohnzahlung trotz Verzug bei der Annahme der Arbeits­leistung.

Hat der Arbeitgeber dem Arbeit­nehmer gekündigt, kommt es häufig zu Streitig­keiten darüber, ob die Kündigung wirksam ist.

Kündigungsschutzklage wegen Zweifel an Rechtmäßigkeit einer Kündigung

Der Arbeit­nehmer wird dann eine Kündigungs­schutz­klage einreichen und das Arbeits­gericht muss am Ende des Verfahrens entscheiden, ob die Kündigung wirksam war, wenn die Parteien sich nicht vorher gütlich einigen. Das Verfahren kann sich jedoch über Monate hinziehen.

Trotz Kündigungsschutzklage kein Lohn nach Kündigungstermin

Ab dem Kündigungstermin wird der Arbeitgeber den Arbeit­nehmer nicht mehr beschäftigen und ihm auch den Lohn nicht mehr zahlen, weil er ja die Auffassung vertritt, dass das Arbeits­verhältnis mit der Kündigung beendet worden ist.

Arbeitgeber unter Umständen zur Lohnnachzahlung verpflichtet

Sollte das Arbeits­gericht am Ende des Verfahrens feststellen, dass die Kündigung unwirksam war, besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber den zwischen­zeitlich nicht gezahlten Lohn vollständig nachzahlen muss, obwohl er hierfür keinerlei Arbeits­leistung erhalten hat.

Hierzu heißt es in der einschlägigen Vorschrift des Paragrafen § 615 BGB:

Kommt der Dienst­berechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nach­leistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unter­bleibens der Dienst­leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeits­ausfalls trägt.

Dies kann zur Nachzahlung von vielen tausend Euro führen. Im Extremfall wird der nach zu zahlende Zeitraum sogar noch durch ein Berufungs­verfahren oder ein Revisions­verfahren ausgedehnt.

Annahmeverzugslohnrisiko nicht immer begründet

Aufgrund dieser drohenden Gefahr sind Arbeitgeber dann immer wieder bereit, eine höhere Abfindung zu zahlen, um das Arbeits­verhältnis rechtssicher zum Kündigungs­zeitpunkt zu beenden. Tatsächlich besteht dieses sogenannte Annahme­verzugslohn­risiko jedoch in bestimmten Branchen nicht. Es verhält sich nämlich so, dass sich der Arbeit­nehmer den Lohn, welchen er in zumutbarer Weise anderweitig hätte verdienen können, auch wenn er ihn tatsächlich nicht verdient hat, fiktiv auf den Annahme­verzugslohn anrechnen lassen muss.

Kein Annahmeverzugslohnanspruch in Branchen mit Arbeitskräftemangel

Das heißt, dass wenn der Arbeit­nehmer ein ander­weitiges Arbeits­verhältnis eingehen könnte und hierbei dasselbe Gehalt oder mehr verdienen würde, er keinen Anspruch auf Annahme­verzugslohn hat. Beispiels­weise in vielen Pflege­berufen sind Mitarbeiter derartig gesucht, dass Beispiels­weise examinierte Pflege­kräfte sofort eine anderweitige Tätigkeit annehmen könnten. Dann aber scheidet der Annahme­verzugslohn­anspruch aus. Dieses gilt auch für andere Berufe, in welchen ebenfalls eine hohe Nachfrage nach Mitarbeitern besteht.

Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern persönlich zur Verfügung.

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