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Erbrecht | 23.08.2021

Berliner Testament

„Katastrophen­klausel“ im gemeinschaft­lichen Testament

Was man unter „gemeinsamem Ableben“ versteht

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Immer wieder haben Gerichte über die tatsächliche Bedeutung von sogenannten Katastrophen­klausel in gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten zu befinden.

Das Oberlandes­gericht Düsseldorf hatte mit seiner Ent­scheidung vom 28.4.21 (I-3 Wx 193/20) einer Beschwerde gegen eine Ent­scheidung des Nachlass­gerichts, mit welcher ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurück­gewiesen worden war, stattgegeben.

Das Berliner Testament oder Ehegattentestament

Üblicherweise sehen Ehegatten­testamente vor, dass sich die Eheleute zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und nach dem Tod des Längst­lebenden die gemeinsamen Kinder sogenannte Schluss­erben sein soll.

In solchen gemeinschaft­lichen Testamenten können die Ehegatten zusätzlich das Ereignis regeln, wenn sie nicht hintereinander, sondern zum Beispiel aufgrund eines Unfall­ereignisses gleich­zeitig versterben sollten. Häufig ist in solchen Klauseln vorgesehen, dass dann die Schluss­erben unmittelbare Erben beider Ehegatten werden, also nicht erst der andere Ehegatte. Tatsächlich ist ein gleich­zeitiges Versterben selten denkbar, da selbst wenn bereits eine Sekunde zwischen den Todes­fällen liegt, zwei getrennt voneinander zu beurteilende Erbgänge eingetreten sind.

Vermutung nach dem Verschollenheitsgesetz

Zwar gibt das Verschollen­heits­gesetz für Fälle, in denen nicht bewiesen werden kann, dass von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Personen der eine den anderen überlebt hat, die gesetzliche Vermutung vor, dass dann von einem gleich­zeitigen Versterben auszugehen sei. Solche Fälle sind zum Beispiel bei einem Flugzeug­absturz denkbar; in anderen Fällen hingegen selten.

Mit entsprechenden „Katastrophen­klauseln“, die auch solche Fälle des kurz hintereinander Versterbens regeln, kann Vorsorge getroffen werden.

Katastrophenklausel in gemeinschaftlichen Testamenten

Fehlen entsprechende Bestimmungen im Testament oder sind solche zwar vorhanden, aber nicht eindeutig, müssen Gerichte im Wege der sogenannten Auslegung des Testaments ermitteln, was die Eheleute tatsächlich gewollt hatten.

Zu welch unterschiedlichen Ergebnissen Gerichte bei der Auslegung gelangen können, zeigt die oben genannte Ent­scheidung des OLG Düsseldorf.

Testament ohne ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung

In dem der Ent­scheidung zugrundeliegenden Fall lag ein handschriftliches Ehegatten­testament aus dem Jahr 2007 zugrunde, das jedoch lediglich Bestimmungen für den ersten Erbfalls (gegen­seitige Erb­einsetzung) und für den Fall des „gemeinsamen“ Ablebens enthielt, jedoch keine Schluss­erben­einsetzung. Bei „gemeinsamem“ Ableben der Ehegatten sollten die Nichten der Ehefrau Erben zu 60 % bzw. 40 % sein.

Die Ehefrau starb zuerst und der Ehemann als letzter. Die Nichten beantragten nach dem Tod des Ehemannes einen gemeinschaft­lichen Erbschein, der vom Nachlass­gericht jedoch zurück­gewiesen wurde. Nach Ansicht des Nachlass­gerichts ließe sich nicht mit Sicherheit ausschließen lasse, dass die Ehegatten mit Katastrophen­klausel nur diesen Fall haben regeln wollen, der Erblasser es aber nach dem Tod seiner Ehefrau nicht für nötig gehalten habe, die Nichten zu Schluss­erben einzusetzen.

„Gemeinsam“ oder „gleichzeitig“?

Vor dem OLG Düsseldorf hatten die Nichten jedoch Erfolg. Das Gericht kam zu dem Ergebnis dass die auf das beider­seitige Versterben abstellende Formulierungen zeitlich neutral sei. Nach Auslegung des Testamentsinhalts, der Begleit­umstände und der Beweg­gründe der Eheleute sei hingegen davon auszugehen, dass die Klausel auch das Versterben beider Eheleute und zwar ohne Rücksicht auf den zeitlichen Abstand erfasse. Eine solche Formulierung könne auch so verstanden und gemeint sein, dass sie nicht nur auf ein gleich­zeitiges Versterben abstelle, sondern ebenso im Sinne von „wenn wir beide verstorben sind“ zu verstehen sei.

Aufgrund des Umstands, dass Eheleute nicht das Adjektiv „gleich­zeitig“, sondern „gemeinsam“ gewählt hatten, sei keine zeitliche Komponente zu erkennen.

Das Gericht kam somit in diesem entschiedenen Fall zu dem Ergebnis, dass die Eheleute den „gemeinsamen“ Zustand nach dem Versterben beider Ehegatten gemeint haben konnten und die Nichten somit als Schluss­erben anzusehen sind.

Wäre das OLG Düsseldorf zu einem anderen Auslegungs­ergebnis gelangt, wären die Nichten vermutlich „leer“ ausgegangen, da dann die gesetzliche Erbfolge nach dem Ehemann, mit dem die Antrag­stellerinnen jedoch nicht verwandt sind, zum Tragen gekommen wäre. Auch Pflichtteils­ansprüche hätten die Nichten nicht.

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