Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte mit seiner Entscheidung vom 28.4.21 (I-3 Wx 193/20) einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts, mit welcher ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen worden war, stattgegeben.
Das Berliner Testament oder Ehegattentestament
Üblicherweise sehen Ehegattentestamente vor, dass sich die Eheleute zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und nach dem Tod des Längstlebenden die gemeinsamen Kinder sogenannte Schlusserben sein soll.
In solchen gemeinschaftlichen Testamenten können die Ehegatten zusätzlich das Ereignis regeln, wenn sie nicht hintereinander, sondern zum Beispiel aufgrund eines Unfallereignisses gleichzeitig versterben sollten. Häufig ist in solchen Klauseln vorgesehen, dass dann die Schlusserben unmittelbare Erben beider Ehegatten werden, also nicht erst der andere Ehegatte. Tatsächlich ist ein gleichzeitiges Versterben selten denkbar, da selbst wenn bereits eine Sekunde zwischen den Todesfällen liegt, zwei getrennt voneinander zu beurteilende Erbgänge eingetreten sind.
Vermutung nach dem Verschollenheitsgesetz
Zwar gibt das Verschollenheitsgesetz für Fälle, in denen nicht bewiesen werden kann, dass von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Personen der eine den anderen überlebt hat, die gesetzliche Vermutung vor, dass dann von einem gleichzeitigen Versterben auszugehen sei. Solche Fälle sind zum Beispiel bei einem Flugzeugabsturz denkbar; in anderen Fällen hingegen selten.
Mit entsprechenden „Katastrophenklauseln“, die auch solche Fälle des kurz hintereinander Versterbens regeln, kann Vorsorge getroffen werden.
Katastrophenklausel in gemeinschaftlichen Testamenten
Fehlen entsprechende Bestimmungen im Testament oder sind solche zwar vorhanden, aber nicht eindeutig, müssen Gerichte im Wege der sogenannten Auslegung des Testaments ermitteln, was die Eheleute tatsächlich gewollt hatten.
Zu welch unterschiedlichen Ergebnissen Gerichte bei der Auslegung gelangen können, zeigt die oben genannte Entscheidung des OLG Düsseldorf.
Testament ohne ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall lag ein handschriftliches Ehegattentestament aus dem Jahr 2007 zugrunde, das jedoch lediglich Bestimmungen für den ersten Erbfalls (gegenseitige Erbeinsetzung) und für den Fall des „gemeinsamen“ Ablebens enthielt, jedoch keine Schlusserbeneinsetzung. Bei „gemeinsamem“ Ableben der Ehegatten sollten die Nichten der Ehefrau Erben zu 60 % bzw. 40 % sein.
Die Ehefrau starb zuerst und der Ehemann als letzter. Die Nichten beantragten nach dem Tod des Ehemannes einen gemeinschaftlichen Erbschein, der vom Nachlassgericht jedoch zurückgewiesen wurde. Nach Ansicht des Nachlassgerichts ließe sich nicht mit Sicherheit ausschließen lasse, dass die Ehegatten mit Katastrophenklausel nur diesen Fall haben regeln wollen, der Erblasser es aber nach dem Tod seiner Ehefrau nicht für nötig gehalten habe, die Nichten zu Schlusserben einzusetzen.
„Gemeinsam“ oder „gleichzeitig“?
Vor dem OLG Düsseldorf hatten die Nichten jedoch Erfolg. Das Gericht kam zu dem Ergebnis dass die auf das beiderseitige Versterben abstellende Formulierungen zeitlich neutral sei. Nach Auslegung des Testamentsinhalts, der Begleitumstände und der Beweggründe der Eheleute sei hingegen davon auszugehen, dass die Klausel auch das Versterben beider Eheleute und zwar ohne Rücksicht auf den zeitlichen Abstand erfasse. Eine solche Formulierung könne auch so verstanden und gemeint sein, dass sie nicht nur auf ein gleichzeitiges Versterben abstelle, sondern ebenso im Sinne von „wenn wir beide verstorben sind“ zu verstehen sei.
Aufgrund des Umstands, dass Eheleute nicht das Adjektiv „gleichzeitig“, sondern „gemeinsam“ gewählt hatten, sei keine zeitliche Komponente zu erkennen.
Das Gericht kam somit in diesem entschiedenen Fall zu dem Ergebnis, dass die Eheleute den „gemeinsamen“ Zustand nach dem Versterben beider Ehegatten gemeint haben konnten und die Nichten somit als Schlusserben anzusehen sind.
Wäre das OLG Düsseldorf zu einem anderen Auslegungsergebnis gelangt, wären die Nichten vermutlich „leer“ ausgegangen, da dann die gesetzliche Erbfolge nach dem Ehemann, mit dem die Antragstellerinnen jedoch nicht verwandt sind, zum Tragen gekommen wäre. Auch Pflichtteilsansprüche hätten die Nichten nicht.