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Bankrecht und Verbraucherrecht | 13.02.2019

Wider­rufs­informationen

„Kaskadenverweis“ kommt vor den Europäischen Gerichtshof

EuGH entscheidet über Gültigkeit der Wider­rufs­informationen von Immobilien­kredit­verträgen

Auf Initiative des Land­gerichts Saar­brücken kommt der stark kritisierte „Kaskadenverweis“ jetzt vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser Verweis soll es dem Darlehens­nehmer ermöglichen, zu prüfen, welche Pflicht­angaben im Darlehens­vertrag erforderlich sind, um den Beginn der zwei­wöchigen Wider­rufs­frist auszulösen.

Laut Einschätzung des Bundes­gerichts­hofs sollen die Wider­rufs­informationen für Verbraucher ausreichend sein, da die diesbezüglichen Gesetzes­texte wie das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungs­gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) frei verfügbar wären.

LG kritisierte Rechtsprechung des BGH

Das Landgericht Saar­brücken ist jedoch der Auffassung, dass die Formulierung in den Wider­rufs­informationen von Darlehens­verträgen mit dem sogenannten „Kaskaden­verweis“ entgegen der BGH-Recht­sprechung ungeeignet ist, den Verbraucher ordnungs­gemäß über sein Widerrufs­recht zu informieren. Dabei geht es in erster Linie um die folgende Formulierung:

„Die Frist beginnt nach Vertrags­schluss, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, (...) zum Nettod­arlehens­betrag, (...) zur Vertrags­lauf­zeit (...) erhalten hat.“

Das Landgericht Saar­brücken hat nun beim EuGH nachgefragt, ob diese Widerrufs­information klar und prägnant sei, und stellt damit die Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs infrage.

BGH: Formulierung zur korrekten Verbraucherinformation geeignet

Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, dass die Formulierung geeignet sei, um Verbraucher korrekt zu informieren. Das Problem, auf das zahlreiche Rechts­experten, und nun auch das Landgericht Saar­brücken, hinweisen: Die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. grund­sätzlich vorgeschriebenen Angaben, die ein Verbraucher­darlehens­vertrag enthalten muss, sind für den Verbraucher nicht verständlich.

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird schon länger von Rechts­anwälten kritisiert. Das Land­gericht Saar­brücken hat seine Zweifel an der Zulässigkeit nun wie folgt formuliert:

„Die für den Frist­anlauf erforderlichen Pflicht­angaben werden nicht voll­ständig, sondern nur beispielhaft aufgezählt. Im Übrigen wird auf die Regelung des § 492 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. verwiesen, der seiner­seits auf die Rege­lungen des Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, die ihrer­seits wiederum auf Rege­lungen des BGB verweisen. Damit muss der Verbraucher selbst eine Vielzahl gesetzlicher Rege­lungen (...) lesen (...).“

Selbst Rechts­experten und sogar Gerichte sind an der Auslegung des „Kaskaden­verweises“ gescheitert. So gibt es einige Urteile, in denen Gerichte Informationen fälschlicher­weise als Pflicht­angaben ausgelegt haben und umge­kehrt.

Entscheidung durch EuGH mit Folgen

Jetzt muss der EuGH darüber entscheiden. Sollte er zu dem Ergebnis kommen, dass der Kaskaden­verweis ungeeignet ist, um Verbraucher korrekt über ihr Widerrufs­recht zu informieren, dann wären die Widerrufs­informationen in Darlehens­verträgen ab dem 11. Juni 2010 falsch und die jeweiligen Verträge könnten heute noch widerrufen werden.

Dementsprechend wäre dann auch das gesetzliche Muster falsch. Das wiederum wären dann gute Nachrichten für die Verbraucher. Denn die gesetzliche Regelung, der zufolge eine dem Muster entsprechende Regelung auch dann wirk­sam bleibt, wenn sie sich als fehler­haft erweisen sollte, würde gegen die EU-Richtlinien verstoßen und wäre damit ebenfalls unwirk­sam.

Verbraucher könnten profitieren

Darlehens­nehmer, die Verträge nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen haben, könnten in dem Fall problemlos auf ein Darlehen mit Niedrigzins um­finanzieren. Darüber hinaus wäre auch eine vorzeitige Ablösung der Kredite möglich, ohne dass eine Vor­fälligkeits­entschädigung gezahlt werden muss. Sollte bereits eine Vor­fälligkeits­entschädigung gezahlt worden sein, könnte der Darlehens­nehmer diese von der Bank zurück­fordern. Außerdem fiele die Nicht­abnahme­entschädigung bei Forward-Darlehen weg.

Wir helfen Ihnen gerne!

Verbraucher sollten deshalb ihre Kredit­verträge von einem qualifizierten Anwalt auf eine mögliche Widerruf­barkeit prüfen lassen. Wir stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein kostenloses Erst­gespräch und lassen Sie sich von uns beraten.

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