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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 05.12.2017

Schadens­ersatz­anspruch

Kapital­anleger aufgepasst - Schadens­ersatz­ansprüche aus Prospekt­haftung bei einer Publikums­gesellschaft (KG, OHG u.ä.) aussichtsreich!

Prospekt­haftung im engeren und im weiteren Sinn

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Vor dem Hintergrund vermehrter Anfragen an unsere Kanzlei seitens geschädigter Kapital­anleger von Schiffs-/Immobilien- und Filmfonds dürfen wir auf folgende Grundsätze der Prospekt­haftung, welche den Weg für erfolgreiche Schadens­ersatz­klagen geschädigter Anleger bahnen, hinweisen.

1. Prospekthaftung im engeren Sinne

Seit dem 01.06.2012 ist die Prospekt­haftung i.e.S. in den §§ 20, 21 des Vermögens­anlage­gesetzes (VermAnlG) normiert. Daneben gibt es weitere spezial­gesetzliche Regelungen in den § 21 Wertpapier­prospekt­gesetz (WpPG) und § 306 Kapital­anlage­gesetz­buch (KAGB).

Prospektverantwortliche bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben Anspruchsgegner

Grund­gedanke dieser Haftung ist, dass der Prospekt für viele Anleger die wesentliche Informations­quelle darstellt. Ein Anleger muss daher auf diese Entscheidungs­grundlage vertrauen können. Eine Prospekt­haftung im engeren Sinne setzt somit unrichtige oder unvollständige Angaben im Verkaufs­prospekt voraus. Anspruchs­gegner der Prospekt­haftung i.e.S. sind daher die Prospekt­verantwortlichen. Hierzu zählen die emittierende Fonds­gesellschaft, die Emissions­häuser, die Gründungsgesellschafter und etwaige sonstige Konzeptionäre.

2. Prospekthaftung im weiteren Sinne

Bei der Prospekt­haftung im weiteren Sinne knüpft die Haftung an die Inanspruch­nahme besonderen Vertrauens und die Verletzung von Aufklärungsp­flichten an. Es handelt sich um eine Verschuldens­haftung und zugleich um einen Unterfall der Berater­haftung.

Anlageberater und -vermittler i.d.R. Anspruchsgegner

Anspruchs­gegner sind hier regelmäßig Anlage­berater und Anlage­vermittler oder diejenigen, die aus einem sonstigen Vertrag gegen Aufklärungspflichten verstoßen haben. Einen solchen Vertrag stellt auch der Gesellschafts­vertrag einer Publikums­gesellschaft (Kommandit­gesellschaft u.ä.) dar. Von der Haftung befreit sind jedoch in der Regel die rein kapitalistisch beteiligten, d.h. ohne organisatorische Mitwirkungs­pflichten ausgestatteten, Anleger/Kommanditisten. In Haftung zu nehmen sind folglich die Gesellschafter, welche in die Organisations­struktur der Gesellschaft eingebunden sind und daher besonderes persönliches Vertrauen gegenüber Anleger/Neu­gesellschaftern in Anspruch nehmen (z.B. Treuhand­kommanditisten und Gründungsgesellschafter).

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht, berät geschädigte Kapital­anleger zu den Erfolgs­aussichten von Schadens­ersatz­klagen im Rahmen gescheiterter Fonds-/Kapital­anlagen.

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