1. Prospekthaftung im engeren Sinne
Seit dem 01.06.2012 ist die Prospekthaftung i.e.S. in den §§ 20, 21 des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG) normiert. Daneben gibt es weitere spezialgesetzliche Regelungen in den § 21 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und § 306 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).
Prospektverantwortliche bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben Anspruchsgegner
Grundgedanke dieser Haftung ist, dass der Prospekt für viele Anleger die wesentliche Informationsquelle darstellt. Ein Anleger muss daher auf diese Entscheidungsgrundlage vertrauen können. Eine Prospekthaftung im engeren Sinne setzt somit unrichtige oder unvollständige Angaben im Verkaufsprospekt voraus. Anspruchsgegner der Prospekthaftung i.e.S. sind daher die Prospektverantwortlichen. Hierzu zählen die emittierende Fondsgesellschaft, die Emissionshäuser, die Gründungsgesellschafter und etwaige sonstige Konzeptionäre.
2. Prospekthaftung im weiteren Sinne
Bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft die Haftung an die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens und die Verletzung von Aufklärungspflichten an. Es handelt sich um eine Verschuldenshaftung und zugleich um einen Unterfall der Beraterhaftung.
Anlageberater und -vermittler i.d.R. Anspruchsgegner
Anspruchsgegner sind hier regelmäßig Anlageberater und Anlagevermittler oder diejenigen, die aus einem sonstigen Vertrag gegen Aufklärungspflichten verstoßen haben. Einen solchen Vertrag stellt auch der Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft (Kommanditgesellschaft u.ä.) dar. Von der Haftung befreit sind jedoch in der Regel die rein kapitalistisch beteiligten, d.h. ohne organisatorische Mitwirkungspflichten ausgestatteten, Anleger/Kommanditisten. In Haftung zu nehmen sind folglich die Gesellschafter, welche in die Organisationsstruktur der Gesellschaft eingebunden sind und daher besonderes persönliches Vertrauen gegenüber Anleger/Neugesellschaftern in Anspruch nehmen (z.B. Treuhandkommanditisten und Gründungsgesellschafter).
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, berät geschädigte Kapitalanleger zu den Erfolgsaussichten von Schadensersatzklagen im Rahmen gescheiterter Fonds-/Kapitalanlagen.