Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung
Allerdings besteht häufig die Möglichkeit, dass betroffene Kunden Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung gegen ihre Bank geltend machen können.
Ein solcher Schadensersatzanspruch erwächst aus einem Auskunfts- oder Beratungsvertrag mit haftungsrechtlich relevanten Pflichten, welcher zustande kommt, wenn ein Kunde an die Bank herantritt, um über eine Kapitalanlage beraten zu werden.
Aufklärungspflicht über Vertriebsprovisionen
Die jüngere Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) hat zu einzelnen Beratungsfehlern Stellung genommen.
Mit Urteil vom 29.01.2015, Az. III ZR 547/13 hat der BGH sich zur Aufklärung über Vertriebsprovisionen geäußert. Eine Pflichtverletzung in Form eines Beratungsfehlers des nicht bankmäßig gebundenen Anlageberaters oder -vermittlers liege zum einen dann vor, wenn er nicht unaufgefordert über solche Vertriebsprovisionen aufklärt, die eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. Zum anderen verletzte er seine Beratungspflicht, wenn er nicht etwaige irreführende oder unrichtige Angaben zur Vertriebsprovisionen rechtzeitig richtigstelle. Der BGH begründet das Bestehen dieser Pflichten damit, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen. Dies sei wiederum für die Anlageentscheidung derart bedeutsam, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werde müsse.
In demselben Urteil bejahte der BGH auch das Bestehen einer Aufklärungspflicht bezüglich einer eingeschränkten Fungibilität von Anteilen an geschlossenen Fonds. Dies werde auch dann relevant, wenn die Anlage der Alterssicherung dient.
Nachhaftung des Kommanditisten
Ein weiteres Urteil des BGH vom 18.02.2016, Az. III ZR 14/15 beschäftigte sich mit der Nachhaftung des Kommanditisten. Eine Pflichtverletzung liege dann vor, wenn der Kunde über das das Risiko des Anleger-Kommanditisten, dass seine Haftung trotz vollständige erbrachter Einlage wieder auflebt, nicht rechtszeitig, richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werde.
Bei Verletzung einer solchen Pflicht, besteht für den betroffenen Anleger die Möglichkeit der Rückabwicklung des Abschlusses der Kapitalanalage. Hierbei kann der Anleger das komplette eingesetzte Kapital gegen Rückübertragung der „wertlosen“ Anlage verlangen. Zudem hat er einen Anspruch auf den entstandenen Zinsverlust für den Zeitraum, in dem das Anlagekapital in der Anlage investiert war.
Mögliche Ansprüche sollten anwaltlich geprüft werden
Daher ist ein Anleger, der durch eine Kapitalanlage einen Schaden erlitten hat, zu raten, Ansprüche gegen die beratende Banken und Sparkassen von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen.
MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) vertritt bundesweit Darlehensnehmer bei falscher Anlageberatung gegenüber Sparkassen, Genossenschaftsbanken und privaten Kreditinstituten.