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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 24.11.2016

Anlage­beratung

Kapital­anlage: Schadens­ersatz­anspruch wegen Beratungs­fehlern

Betroffene Anleger scheuen Auseinander­setzung mit ihrer Bank

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Anleger stützen sich bei ihrer Anlage­entscheidung meist auf eine zuvor erfolgte Beratung durch ihre Bank. Hierbei besteht die Gefahr, dass sich die gekauften Wertpapiere nicht so wie erwünscht entwickeln. Betroffene Anleger finden sich häufig mit diesem Verlust ab, da sie eine Auseinander­setzung mit ihrer Bank scheuen.

Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung

Allerdings besteht häufig die Möglichkeit, dass betroffene Kunden Schadens­ersatz­ansprüche wegen einer fehler­haften Anlage­beratung gegen ihre Bank geltend machen können.

Ein solcher Schadens­ersatz­anspruch erwächst aus einem Auskunfts- oder Beratungs­vertrag mit haftungs­rechtlich relevanten Pflichten, welcher zustande kommt, wenn ein Kunde an die Bank herantritt, um über eine Kapital­anlage beraten zu werden.

Aufklärungspflicht über Vertriebsprovisionen

Die jüngere Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundes­gerichts­hofs (BGH) hat zu einzelnen Beratungs­fehlern Stellung genommen.

Mit Urteil vom 29.01.2015, Az. III ZR 547/13 hat der BGH sich zur Aufklärung über Vertriebs­provisionen geäußert. Eine Pflicht­verletzung in Form eines Beratungs­fehlers des nicht bankmäßig gebundenen Anlage­beraters oder -vermittlers liege zum einen dann vor, wenn er nicht unaufgefordert über solche Vertriebs­provisionen aufklärt, die eine Größen­ordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. Zum anderen verletzte er seine Beratungs­pflicht, wenn er nicht etwaige irre­führende oder unrichtige Angaben zur Vertriebs­provisionen rechtzeitig richtigstelle. Der BGH begründet das Bestehen dieser Pflichten damit, dass Vertriebs­provisionen solchen Umfangs Rück­schlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapital­anlage eröffnen. Dies sei wiederum für die Anlage­entscheidung derart bedeutsam, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werde müsse.

In demselben Urteil bejahte der BGH auch das Bestehen einer Aufklärungs­pflicht bezüglich einer eingeschränkten Fungibilität von Anteilen an geschlossenen Fonds. Dies werde auch dann relevant, wenn die Anlage der Alterssicherung dient.

Nachhaftung des Kommanditisten

Ein weiteres Urteil des BGH vom 18.02.2016, Az. III ZR 14/15 beschäftigte sich mit der Nachhaftung des Kommanditisten. Eine Pflicht­verletzung liege dann vor, wenn der Kunde über das das Risiko des Anleger-Kommanditisten, dass seine Haftung trotz vollständige erbrachter Einlage wieder auflebt, nicht rechtszeitig, richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werde.

Bei Verletzung einer solchen Pflicht, besteht für den betroffenen Anleger die Möglichkeit der Rück­abwicklung des Abschlusses der Kapitalanalage. Hierbei kann der Anleger das komplette eingesetzte Kapital gegen Rückübertragung der „wertlosen“ Anlage verlangen. Zudem hat er einen Anspruch auf den entstandenen Zinsverlust für den Zeitraum, in dem das Anlage­kapital in der Anlage investiert war.

Mögliche Ansprüche sollten anwaltlich geprüft werden

Daher ist ein Anleger, der durch eine Kapital­anlage einen Schaden erlitten hat, zu raten, Ansprüche gegen die beratende Banken und Sparkassen von einem im Bank- und Kapital­markt­recht spezialisierten Anwalt prüfen lassen.

MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht) vertritt bundesweit Darlehens­nehmer bei falscher Anlage­beratung gegenüber Sparkassen, Genossenschafts­banken und privaten Kredit­instituten.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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