Der Widerruf von Kreditverträgen war in den vergangenen Jahren ein beliebtes Mittel, um den oftmals viel zu teuer gewordenen Kredit wieder loszuwerden. Dabei stand insbesondere die Immobilienfinanzierung im Mittelpunkt der Widerrufswelle. Mehr zu diesem Thema können Sie hier erfahren.
Ebenso interessant aber ist das Widerrufrecht bei Darlehensverträgen, die zur Finanzierung des eigenen Automobils aufgenommen wurden. Auch Leasingverträge sind hier interessant. Lesen Sie hierzu auch den folgenden Beitrag.
Das Widerrufsrecht
Bei Verbraucherdarlehensverträgen hat der Verbraucher grundsätzlich das Recht, den Kredit innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Wird der Verbraucher hierüber nicht ausreichend belehrt, dann beginnt diese Frist nicht zu laufen und der Verbraucher kann den Vertrag auch noch Jahre später widerrufen. Auch der Widerruf eines bereits beendeten Darlehensvertrages ist möglich.
Was ist der Vorteil eines solchen Widerrufs?
Der Vorteil eines Widerrufs ist, dass der Darlehensvertrag nicht weiterbesteht, sondern rückabgewickelt werden muss.
Für KFZ-Darlehen ist dabei zu unterscheiden, ob es sich bei der KFZ-Finanzierung um ein sogenanntes verbundenes Geschäfte handelt oder nicht.
Kein verbundenes Geschäft
Wenn der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag über das KFZ nicht besonders eng miteinander verbunden sind, dann liegt eine einfache KFZ-Finanzierung vor.
Der Widerruf des Darlehensvertrages führt dann auch nur zur Rückabwicklung des Kredites. Der Vorteil liegt dann darin, dass der Verbraucher zwar das Darlehen zurückzahlen muss, er aber im Gegenzug auch seine Leistungen nebst Nutzungsersatz zurückerhält.
Dadurch steht der Verbraucher besser, als bei einer normalen Ablösung des Darlehens, bei der einfach die noch offene Restschuld zurückgezahlt wird.
Einfach gesagt, man zahlt weniger zurück, als man eigentlich müsste.
Bei einem verbundenen Geschäft (Regelfall)
Von verbundenen Geschäften spricht man, wenn der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag besonders eng miteinander verbunden sind.
Dies ist immer dann der Fall, wenn der Darlehensvertrag vollständig der Finanzierung des KFZ diente und beide eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
Gemeint ist der Fall, in dem der Verbraucher noch im Autohaus auch zugleich den Finanzierungsantrag stellt. Die Bank trägt dann in der Regel denselben Namen wie der Autohersteller (Audi Bank, Seat Bank, BMW Bank etc.) aber auch die großen Konsumer-Banken mischen hier mit (z.B. Santander Consumer Bank AG).
Wird hier der Darlehensvertrag widerrufen, dann ist auch zugleich der Kaufvertrag nichtig. Die Folge ist dann, dass der Verbraucher nicht das Darlehen zurückzahlen muss (es sei denn, man begrenzt den Widerruf auf den Darlehensvertrag), sondern der Verbraucher muss dann das Fahrzeug an die Bank zurückgeben nebst Nutzungsersatz. Im Gegenzug erhält der Verbraucher dennoch seine Leistungen auf das Darlehen wieder nebst Nutzungsersatz.
Solange die eigenen Ansprüche rechnerisch höher liegen als der Nutzungsersatz für das Fahrzeug, kann der Verbraucher das Fahrzeug zurückgeben und erhält noch Geld wieder.
Je nach Geltungszeitraum bestimmter gesetzlicher Vorschriften kann auch in Betracht kommen, dass der Verbraucher überhaupt keinen Nutzungsersatz zahlen muss. Der Verbraucher hat dann das Fahrzeug unentgeltlich genutzt.
Ein netter Nebeneffekt ist auch, dass eine Ratenschutzversicherung zu dem Darlehensvertrag ebenfalls nichtig wird, denn vielen Verbrauchern ist die seinerzeit abgeschlossene Ratenschutzversicherung ein Dorn im Auge.
Eine Überprüfung des Kreditvertrages kann sich lohnen
Grundsätzlich sind hiervon zunächst sämtliche Autokredite betroffen. Ob ein Widerrufsrecht im Einzelfall besteht, kann ein Fachanwalt für Bankrecht prüfen. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns an unter 0214 - 90 98 400 und vereinbaren Sie einen kostenfreien Termin für eine Erstberatung.