Der Jugendliche hatte eine Leiche gefunden, fotografiert und die Fotos per WhatsApp an Freunde geschickt. Der WDR berichtet, dass die Polizei daraufhin wegen des Verbreitens der Fotos ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe.
Aus strafrechtlicher Sicht ist an zwei Vorschriften zu denken: Erstens gibt es den Straftatbestand der „Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener“ (§ 189 StGB). Alleine den Verstorbenen zu fotografieren und die Fotos zu verbreiten, ist allerdings noch keine Verunglimpfung.
§§ 22, 33 KunstUrhG: Fotos nur mit Einwilligung
Jedoch könnte das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) einschlägig sein. Danach kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden, wer Fotos einer Person ohne deren Einwilligung verbreitet. Das Gesetz hat den Zweck, die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu schützen. Grundsätzlich gelten Persönlichkeitsrechte über den Tod hinaus, so dass auch Fotos von Verstorbenen geschützt sind (postmortales Persönlichkeitsrecht). Dann kommt es auf die Einwilligung der Angehörigen an.
Otto von Bismarck und das Recht am eigenen Bild
Das Gesetz geht übrigens auf einen prominenten Fall zurück: Es wurde geschaffen, nachdem im Jahr 1907 Fotografen Bilder vom Leichnam Otto von Bismarcks veröffentlichen wollten.
Auch Foto in WhatsApp-Nachricht kann gegen Gesetz verstoßen
Im Ermittlungsverfahren gegen den Jugendlichen im Mönchengladbacher Fall wird sich die Frage stellen, ob die Übersendung der Fotos per WhatsApp an Freunde bereits ein „Verbreiten“ im Sinne der Strafvorschrift ist. Grundsätzlich bedarf es keiner Verbreitung in der Öffentlichkeit. Die Weiterleitung an Einzelpersonen kann ausreichen. Für den engen privaten Bereich kann es allerdings Ausnahmen geben.
Festzuhalten bleibt aber, dass Fotos von Personen - auch von Verstorbenen - nur mit Einwilligung der Betroffenen bzw. der Angehörigen verbreitet werden dürfen. Das gilt auch für WhatsApp-Nachrichten. Neben dem Strafrecht drohen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schmerzensgeldforderungen, die allerdings vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden. Polizei und Staatsanwaltschaft bleiben dabei außen vor.
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