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Arbeitsrecht | 12.03.2020

ZVK Steinmetz

Ist mein Betrieb verpflichtet Beiträge an die ZVK Steinmetz zu zahlen?

Wird ein Betrieb vom Geltungs­bereich der Tarif­verträge erfasst, besteht Beitrags­pflicht zur ZVK Steinmetz

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Bestimmte finanzielle Belastungen kann ein Steinmetz­betrieb sich nicht aussuchen, sie ergeben sich aus allgemein­verbindlichen Tarif­verträgen.

Zu den finanziellen Belastungen gehören Mindestlohn und ZVK-Beitrags­pflicht:

  • Seit 01. Mai 2019 liegt der Branchen-Mindestlohn für Steinmetz­betriebe bei 11,85 Euro pro Stunde. Zum 01 Mai 2020 wird er auf 12,20 Euro steigen.
  • Für Steinmetz­betriebe gilt die Beitrags­pflicht zur ZVK Steinmetz (Zusatz­versorgungs­kasse des Steinmetz- und Stein­bildhauer­handwerks). Die Beiträge setzen sich aus der Einzahlung in eine Zusatz-Alters­versorgung sowie einer Ausbildungs­umlage zusammen. In Summe ergibt das 2,6 Prozent vom Bruttolohn für jeden gewerb­lichen Arbeit­nehmer einschließlich von Aushilfen, Technikern und Meistern.

Allerdings gibt es mehr als genug Grenz- und Zweifels­fällen: Betriebe, bei denen keineswegs klar ist, ob sie tatsächlich ein Steinmetz­betrieb im Sinne der Tarif­verträge sind.

„Muss mein Betrieb Beiträge an die ZVK Steinmetz zahlen?“

Ein Steinmetz­betrieb kann sich nicht frei entscheiden, ob er Mitglied in der ZVK Steinmetz als Versicherungs­verein auf Gegen­seitigkeit werden will. Genauso wenig spielt es eine Rolle, ob der Betrieb – etwa über die Mitglied­schaft in der örtlichen Steinmetz- und Bildhauer-Innung –tariflich gebunden ist. Wer unter die Definition des Tarif­vertrags fällt, muss Beitrag an die ZVK Steinmetz zahlen.

Genau das ist jedoch für viele Betriebs­inhaber die entscheidende Frage: „Muss mein Betrieb Beiträge an die ZVK Steinmetz zahlen?“ Die Antwort ist längst nicht immer eindeutig, ein Nein kann dem Unternehmen viel Geld sparen. Es hängt jedoch davon ab, ob der Betrieb vom Geltungs­bereich der Tarif­verträge erfasst wird.

Wer fällt unter den Steinmetz-Tarifvertrag, wer ist davon ausgeschlossen?

Der Tarif­vertrag für das Steinmetz- und Stein­bildhauer­handwerk nennt als seinen Geltungs­bereich Betriebe, die …

  • Natur- und Beton­werkstein sowie Verbund­stoffe herstellen und bearbeiten (einschließlich von Bekleidungen und Belägen),
  • Naturstein­produkte verlegen und versetzen
  • Restaurierungen und Antrags­arbeiten in Naturstein und - Kunststein ausführen
  • Reinigungs- und Imprägnierungs­arbeiten am Stein ausführen,
  • Garten- und Landschafts­gestaltung in Natur- und Beton­werkstein ausführen,
  • Grabmale herstellen, bearbeiten und versetzen
  • Bildhauer­arbeiten übernehmen, einschließlich künstlerischer Arbeiten.

Gleich­zeitig sind bestimmte Betriebe explizit ausgeschlossen. Die Tarif­verträge haben keine Gültigkeit für

  • Baubetriebe
  • das Betonstein­handwerk und -gewerbe,
  • Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatz­baus
  • industrielle Natur­werkstein­betriebe

Ein Sonderfall ist das Beton­werkstein- und Terrazzo­handwerk, hier gelten die Tarif­verträge über ZVK-Beitrags­pflicht nur für bestimmte Betriebe und Regionen.

Ob Beiträge an die ZVK Steinmetz zu zahlen sind - sollten Sie prüfen lassen

Gerade bei Betrieben, die sich nicht als typische Vertreter des Steinmetz­handwerks oder als klassische Stein­bildhauer sehen, kann es sich lohnen, die ZVK-Beitrags­pflicht nicht einfach in vorauseilendem Gehorsam hinzunehmen.

Ein Beispiel lieferte vor kurzem ein Restaurator mit abgeschlossenem Fach­hochschul­studium, der sich auf die Restau­ration von Stein­denkmälern und historischen Bauwerken spezialisiert hat. Als die ZVK von ihm Beiträge und Auskunft über die Brutto­gehälter seiner Mitarbeiter forderte, weigerte er sich. Die ZVK Steinmetz verklagte ihn – und scheiterte sowohl vor dem Arbeits­gericht Wiesbaden wie vor dem Hessischen Landes­arbeits­gericht in Frankfurt am Main.

Aufgrund seiner akademischen Ausbildung und seiner wissenschaftlich-kunsthistorischen Arbeits­weise sei er als Frei­berufler einzustufen, urteilten die Richter. Die Tarif­verträge gelten jedoch nur für Gewerbe­betriebe. Auch wenn das LAG-Urteil noch nicht rechts­kräftig ist und die ZVK Steinmetz noch Revision zum Bundes­arbeits­gericht beantragen kann, ist die Entscheidung ein klarer Erfolg für den Restaurator.

Ob auch Sie der ZVK Steinmetz Beiträge schulden - Fragen Sie Fachanwalt Dr. Meides

Rechtsanwalt Dr. Meides hat sich als Fachanwalt für Arbeits­recht auf Rechts­fragen rund um die tariflichen Sozial­kassen spezialisiert. Er kann Ihnen schnell sagen, wie die Aussichten in Ihrem konkreten Fall stehen. Rufen Sie ihn an oder schreiben Sie ihm eine Nachricht.

Ein Fachbeitrag von

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