Was ist passiert?
Ein staatlich geprüfter Bautechniker wies sich u.a. auf seinen Briefbögen als „zertifizierte Bausachverständiger“ aus. Der klagende Wettbewerbsverein hielt diese Bezeichnung für irreführend und mahnte den Bautechniker ab. Die Bezeichnung „zertifizierter Bausachverständiger“ erwecke den unzutreffenden Eindruck, das der Bautechniker über besonderen Sachverstand in der Baubranche habe und zudem von einer entsprechenden Institution zertifiziert worden sei.
Die Entscheidung: Bautechniker darf mit dem Begriff „Sachverständiger“ werben
Das Landgericht Bonn (Az. 16 O 38/14) sah in der Bezeichnung des Bautechnikers keine irreführende Angabe und wies die Klage ab. Der Begriff „Sachverständiger“ ist gesetzlich nicht geschützt und kann grundsätzlich von jedem auch verwendet werden. Eine Irreführung liegt erst dann vor, wenn der sich so bezeichnende Unternehmer tatsächlich über keine Sachkunde in der entsprechenden Branche verfüge.
Praxistipp: Eine Sachkunde setzt in der Regel ein umfassendes Fachwissen und Erfahrungen auf dem jeweiligen Gebiet voraus. Zudem ist ein Ausbildungs- oder Studienabschluss nötig.
Im Fall des Bautechnikers lagen diese Voraussetzungen vor. Eine Irreführung durch die Bezeichnung als „zertifizierter Bausachverständiger“ war somit nicht anzunehmen. Auch der Zusatz „zertifiziert“ begründete keine Täuschung. Der Bauchtechniker konnte nämlich ein entsprechendes Zertifikat vom TÜV vorlegen, was die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang inkl. Prüfung bestätigte. Diese Zertifizierung unterschied den Bautechniker von anderen Dienstleistern, die eine solche Prüfung nicht abgelegt hatten
Fazit: Sachkunde und auch ein Zertifikat müssen durch eine Qualifikation nachgewiesen werden
Wer über besonderes Fachwissen und Qualifikationen verfügt kann sich auch als „Sachverständiger“ bezeichnen. Wurden zudem Prüfungen vor anerkannten Institutionen mit entsprechender Zertifizierung abgelegt und bestanden, kann auch dies in die Bezeichnung mit aufgenommen werden. Gleiches gilt für entsprechende Ausbildungs- und Studienabschlüsse.
Die Angabe gesetzlich geschützter Titel und Berufsbezeichnungen setzt hingegen eine nach den jeweiligen Anforderungen entsprechende Verleihung oder staatliche Anerkennung voraus. Wer eine solche nicht hat und gleichwohl damit wirbt setzt sich nicht nur der Gefahr von Abmahnungen aus, sondern macht sich auch strafbar (vgl. § 132a StGB).
Beispiele gesetzlich geschützter Bezeichnungen sind u.a. (nicht abschließend): öffentlich bestellter Sachverständiger, Architekt, Ingenieur, beratender Ingenieur, Handwerksmeister, Meister etc. Des Weiteren sind akademische Grade wie „Diplom“ oder staatliche Abschlüsse vor oder im Zusammenhang mit einer Berufsbezeichnung geschützt. Beispiel: Diplom-Ingenieur oder staatlich anerkannter Techniker.