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Verbraucherrecht und Wettbewerbsrecht | 16.05.2023

Irre­führende Werbung

Irre­führende Werbung für Erkältungs­mittel Meditonsin

Werbung mit sicheren Behandlungs­erfolg ist unzulässig

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Das Landgericht Dortmund hat vergangenen Herbst wegen einer Klage der Verbraucher­zentrale NRW darüber entschieden, ob die Werbung für ein homöopathisches Mittel gegen Erkältungs­krankheiten irre­führend ist. In diesem Beitrag beleuchten wir, wie das Gericht in diesem Fall entschieden hat.

Beim Thema homöo­pathische Mittel als Alternative zu „richtigen“ Medikamenten scheiden sich regelmäßig die Geister. Nun stand ein Hersteller sogar vor Gericht. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die beworbene erfolgs­versprechende Wirkung des homöopathischen Mittels gegen Erkältungs­symptome. Ob es sich bei den Aussagen des Herstellers um Irre­führende Werbung handelte, entschied das Landgericht Dortmund bereits vergangenen Herbst (LG Dortmund, Urteil vom 23.09.2022 – 4 U 254/22). Nun ist das Urteil rechts­kräftig – wie ging das Verfahren aus?

Medikament soll zuverlässig Erkältungssymptome lindern

Das homöo­pathische Mittel Meditonsin soll gegen Erkältungs­symptome helfen. Beworben wird es unter anderem mit der Aussage „rasche und zuverlässige Reduktion der Intensität der typischen Erkältungs­symptome.“ Auf der Internet­seite des Herstellers wurde das Produkt ebenfalls damit beworben, dass im Rahmen einer „apotheken­basierten Beobachtungs­studie gute Wirksamkeit und Verträglichkeit erneut eindrucksvoll bestätigt“ worden seien und nach einer Anwendung des homöopathischen Mittels „alle Erkältungs­beschwerden eine deutliche Besserung im Verlauf der Erkrankung“ zeigten.

Verbraucherzentrale NRW fordert, Werbung zu unterlassen

Die Verbraucher­zentrale Nordrhein-Westfalen störte sich an diesen erfolgs­versprechenden Aussagen, mit denen das Mittel gegen Erkältungs­symptome überall beworben wurde. Ihrer Meinung zufolge würde fälschlicher­weise der Eindruck erweckt, dass nach Einnahme des Mittels ein an Sicherheit grenzender Erfolg erwartet werden könne. In dem Fall sei die Werbung in dieser Form zu unterlassen, weshalb die Verbraucher­zentrale auf Unter­lassung der Werbung klagte. Was sagten die Richter dazu?

LG: Irreführende Aussagen sind zu unterlassen

Das Landgericht Dortmund schloss sich in erster Instanz der Auffassung der Verbraucher­zentrale NRW an und verurteilte die Meditonsin vertreibende Firma im Herbst zur Unter­lassung der irre­führenden Werbung. Bei den genannten Werbetexten handelte es sich den Richtern des LG Dortmund zufolge um Irre­führende Werbung.

Die Firma ging gegen das Urteil in Berufung. Noch während des Verfahrens ließen die Richter des Ober­landes­gerichts Hamm verlauten, dass die Berufung gegen das Dortmunder Urteil höchstw­ahrscheinlich erfolglos bleiben werde. Daraufhin nahm das betroffene Unternehmen die Berufung wieder zurück. Infolgedessen ist das vor­instanzliche Urteil nun rechts­kräftig und die irreführende Werbung für Meditonsin zu unterlassen.

Irreführende Werbung für Arzneimittel

Ein Verstoß gegen das Verbot der irre­führenden Werbung wird im Zusammenhang mit Arznei­mitteln bzw. Medikamenten gleich doppelt unter Strafe gestellt. Irre­führende Werbung wird sowohl auf wettbewerbsrechtlicher Ebene durch den „allgemeinen“ § 5 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten, als auch auf arzneimittel­rechtlicher Ebene durch den speziellen § 3 des Heilmittel­werbe­gesetzes (HWG). Warum gibt es extra eine spezielle Vorschrift im HWG, wenn es bereits die allgemeine Regelung vom Verbot der irre­führenden Werbung im UWG gibt?

Die beiden unterschiedlichen Regelungen haben jeweils andere Rechts­folgen. Während nach dem UWG bei Gesetzes­verstößen insbesondere wettbewerbs­rechtliche Unter­lassungs­ansprüche bestehen, drohen dem HWG zufolge vor allem Bußgelder.

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