Beim Thema homöopathische Mittel als Alternative zu „richtigen“ Medikamenten scheiden sich regelmäßig die Geister. Nun stand ein Hersteller sogar vor Gericht. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die beworbene erfolgsversprechende Wirkung des homöopathischen Mittels gegen Erkältungssymptome. Ob es sich bei den Aussagen des Herstellers um Irreführende Werbung handelte, entschied das Landgericht Dortmund bereits vergangenen Herbst (LG Dortmund, Urteil vom 23.09.2022 – 4 U 254/22). Nun ist das Urteil rechtskräftig – wie ging das Verfahren aus?
Medikament soll zuverlässig Erkältungssymptome lindern
Das homöopathische Mittel Meditonsin soll gegen Erkältungssymptome helfen. Beworben wird es unter anderem mit der Aussage „rasche und zuverlässige Reduktion der Intensität der typischen Erkältungssymptome.“ Auf der Internetseite des Herstellers wurde das Produkt ebenfalls damit beworben, dass im Rahmen einer „apothekenbasierten Beobachtungsstudie gute Wirksamkeit und Verträglichkeit erneut eindrucksvoll bestätigt“ worden seien und nach einer Anwendung des homöopathischen Mittels „alle Erkältungsbeschwerden eine deutliche Besserung im Verlauf der Erkrankung“ zeigten.
Verbraucherzentrale NRW fordert, Werbung zu unterlassen
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen störte sich an diesen erfolgsversprechenden Aussagen, mit denen das Mittel gegen Erkältungssymptome überall beworben wurde. Ihrer Meinung zufolge würde fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass nach Einnahme des Mittels ein an Sicherheit grenzender Erfolg erwartet werden könne. In dem Fall sei die Werbung in dieser Form zu unterlassen, weshalb die Verbraucherzentrale auf Unterlassung der Werbung klagte. Was sagten die Richter dazu?
LG: Irreführende Aussagen sind zu unterlassen
Das Landgericht Dortmund schloss sich in erster Instanz der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW an und verurteilte die Meditonsin vertreibende Firma im Herbst zur Unterlassung der irreführenden Werbung. Bei den genannten Werbetexten handelte es sich den Richtern des LG Dortmund zufolge um Irreführende Werbung.
Die Firma ging gegen das Urteil in Berufung. Noch während des Verfahrens ließen die Richter des Oberlandesgerichts Hamm verlauten, dass die Berufung gegen das Dortmunder Urteil höchstwahrscheinlich erfolglos bleiben werde. Daraufhin nahm das betroffene Unternehmen die Berufung wieder zurück. Infolgedessen ist das vorinstanzliche Urteil nun rechtskräftig und die irreführende Werbung für Meditonsin zu unterlassen.
Irreführende Werbung für Arzneimittel
Ein Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung wird im Zusammenhang mit Arzneimitteln bzw. Medikamenten gleich doppelt unter Strafe gestellt. Irreführende Werbung wird sowohl auf wettbewerbsrechtlicher Ebene durch den „allgemeinen“ § 5 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten, als auch auf arzneimittelrechtlicher Ebene durch den speziellen § 3 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Warum gibt es extra eine spezielle Vorschrift im HWG, wenn es bereits die allgemeine Regelung vom Verbot der irreführenden Werbung im UWG gibt?
Die beiden unterschiedlichen Regelungen haben jeweils andere Rechtsfolgen. Während nach dem UWG bei Gesetzesverstößen insbesondere wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche bestehen, drohen dem HWG zufolge vor allem Bußgelder.