Schwierig ist die Durchsetzung des Anspruchs auf Löschung immer dann, wenn die abgebildete Person ihre Einwilligung in die Aufnahmen erteilt hat.
Widerruf für die Zukunft ist möglich
Die Einwilligung in die Anfertigung und den Besitz intimer Aufnahmen schließt den Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft nicht aus, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebietet. In diesem Fall tritt das Recht des Fotografen auf Kunstfreiheit und sein Recht auf Eigentum zurück, so dass trotz zunächst erteilter Einwilligung in die Aufnahmen die Löschung der elektronischen Vervielfältigungstücke verlangt werden kann (so das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 20.05.2014 – 3 U 88/13).
Recht auf Löschung
Das Recht auf Löschung ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt dem Einzelnen das Recht auf informelle Selbstbestimmung, das heißt, frei darüber zu entscheiden, was mit seinen personenbezogenen Daten passiert.
Ist die Beziehung zwischen den Partnern beendet, ist das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitende Interesse an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten, als das auf seinem Eigentumsrecht begründete Recht des Fotografen an der Existenz der Aufnahmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem Partner um einen gewerbsmäßig ausübenden Fotografen handelt.
Rechtslage bei bekleideten Personen
Allerdings ist zu beachten, dass Lichtbilder, die die betroffene Person in bekleidetem Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in einem geringeren Maße tangieren und weniger geeignet sind, das Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es ist allgemein üblich, dass etwa bei Feiern, Festen und in Urlauben Fotos von Personen in deren Einverständnis gemacht werden um mit diesem Einverständnis zugleich das Recht eingeräumt wird, diese Fotos auf Dauer besitzen und benutzen zu dürfen. Bei solchen Aufnahmen gilt auch die einmal erteilte Einwilligung weiter fort.