Forderungen form- und fristgerecht anmelden
Die Hoffnungen der Anleger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahren doch noch relativ zügig zumindest einen kleinen Teil ihres investierten Geldes wiederzusehen, dürften nach der Mitteilung, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, langsam am Nullpunkt angekommen sein. Dennoch sollten die Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht bis zum 1. September bei der Insolvenzverwalterin angemeldet werden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden. Auch wenn die Aussichten auf eine Insolvenzquote sehr gering sind.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:
Für die Anleger ist es jetzt umso wichtiger, zweigleisig zu fahren. Zunächst müssen die Forderungen unbedingt angemeldet werden, auch wenn die Aussichten gering sind, dass sie noch mit einer Insolvenzquote rechnen können. Aber immerhin besteht die Möglichkeit, dass die Insolvenzmasse im Laufe des Insolvenzverfahrens auch wieder steigt.
Zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen
Mindestens ebenso wichtig ist es, unabhängig vom Insolvenzverfahren Zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Diese können insbesondere aus Prospekthaftung entstanden sein. Die Angaben in den Emissionsprospekten müssen vollumfänglich sein und ein realistisches Bild von den Renditeerwartungen aber auch von den Risiken zeichnen. Auch in den Anlageberatungsgesprächen hätten die Anleger über die Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen. Da auch die Staatsanwaltschaft seit längerer Zeit im Zusammenhang mit der German Pellets-Pleite Ermittlungen aufgenommen hat, können sich auch hier noch rechtliche Möglichkeiten für die Anleger eröffnen.