Das Bestehen einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung lösen die Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsleitung aus. Nach Stellung eines Insolvenzantrags wird das Insolvenzgericht bei Eröffnung des Verfahrens einen Insolvenzverwalter bestellen. Nur wenn auch die Eigenverwaltung beantragt wird, kann das Insolvenzgericht von der Bestellung eines Insolvenzverwalters absehen und die Durchführung des Insolvenzverfahrens in die Hände des Managements legen.
Eigenverwaltung und Überwachung
Das Eigenverwaltungsverfahren ist angelegt mit dem Ziel, das schuldnerische Unternehmen dauerhaft zu erhalten. Zugleich sollen die wirtschaftlichen Probleme, die zur Insolvenz geführt haben, möglichst dauerhaft beseitigt werden. Diese Ziele sollen erreicht werden, indem die Geschäftsleitung weiterhin in den Händen des Managements verbleibt.
Dies unterscheidet die Eigenverwaltung maßgebend von dem normalen Insolvenzverfahren. In dessen Rahmen entscheidet der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter über die Verwaltung und Verfügung des schuldnerischen Unternehmens. In der Folge kommt es regelmäßig zur Abwicklung der insolventen Gesellschaft.
Aus Ausgleich für die Freiheiten der Eigenverwaltung bestellt das Insolvenzgericht bei der Eigenverwaltung eines Sachwalters. Dessen Aufgabe ist es, die Unternehmensführung bei der Durchführung des Eigenverwaltungsverfahrens zu beraten und zu kontrollieren. In besonderen Konstellationen können Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden.
Grenzen der Eigenverwaltung
Es liegt auf der Hand, dass eine Eigenverwaltung nicht immer in Frage kommt. Zunächst darf durch die Eigenverwaltung keine Benachteiligung der Gläubiger drohen. Dies kann mit Hilfe der Zustimmung Gläubigerausschusses signalisiert werden.
Die Eigenverwaltung muss auch explizit beantragt werden. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann ein solcher Antrag aber auch noch nachgeholt werden.
Weiterhin handelt es sich um ein Insolvenzverfahren, so dass auch hier ein Insolvenzgrund in Gestalt einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und oder einer Überschuldung vorliegen muss.
Schutzmechanismen
Da auch die Eigenverwaltung ein Insolvenzverfahren beinhaltet, erhalten die Insolvenzgläubiger jeweils nur eine quotale Befriedigung ihrer Ansprüche und fallen im Übrigen aus.
Eine weitere Besonderheit ist die Möglichkeit, ein Schutzschirmverfahren zu beantragten. Das Insolvenzgericht setzt dem Unternehmen dann eine Frist bis zu drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans und kann die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagen.
Es darf jedoch noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten sein. Ferner muss eine externe Bescheinigung über die Sanierungsfähigkeit der Unternehmung vorgelegt werden.
Haftungsgefahren
In haftungsrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Geschäftsführer eines in Eigenverwaltung befindlichen Unternehmens nach Auffassung des Bundesgerichtshofes wie ein Insolvenzverwalter zu behandeln ist.
Der Geschäftsführer steht daher für alle schuldhaften Verletzungen der für ihn nach Insolvenzordnung geltenden Pflichten ein und haftet überdies auch, wenn bei Durchführung des Insolvenzverfahrens begründete Masseverbindlichkeiten nicht beglichen werden können.
Weiterführende Informationen zur Eigenverwaltung in der Insolvenz finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/eigenverwaltung-insolvenz.html