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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 27.03.2018

Anlage­skandale

Insolvenz der P&R Container Investment – wann haften Anlage­berater?

Geschäfts­modell wurde Anlegern als rendite­starke und sichere Kapital­anlage dargestellt

Mit der Insolvenz des Container-Anbieters P&R bahnt sich einer der größten Anlage­skandale der vergangenen Jahre an. Wir berichteten bereits.

Für die Anleger stellt sich nun die Frage, wie sie zumindest Teile ihres Investments retten bzw. den finanziellen Schaden minimieren können.

Möglichkeiten der Anleger

Neben der Anmeldung der Forderung – dem Investment­betrag nebst Zinsen – zur Insolvenz­tabelle, kann ein Vorgehen gegen den Anlage­berater eine lohnenswerte Maßnahme sein, zumal ein Gläubiger in einem Insolvenz­verfahren oftmals nur mit einer prozentualen Quote zu rechnen hat.

Geldanleger sollen sich auf Anlage­berater verlassen können. Dies hat der Bundes­gerichts­hof bereits in der Vergangenheit in zahlreichen Grundsatz­entscheidungen deutlich gemacht.

Beratung muss anleger- und objektgerecht sein

Der Berater haftet für unzureichende oder fehlerhafte Beratung und kann dem Kunden in der Regel keine Mitverantwortung zuschieben. Hierbei muss die Beratung anleger- und objekt­gerecht erfolgen.

Anleger­gerechte Beratung bedeutet, dass die Beratung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlegers zu­geschnitten sein muss. Objekt­gerechte Beratung bedeutet hingegen zum Investitions­projekt zutreffend, vollständig und verständlich zu beraten. Die Beratung muss sich sowohl auf allgemeine Risiken, als auch auf die speziellen Risiken des Anlage­objekts beziehen.

Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung

Bei P&R ist die Beratung nach unserer Erfahrung in Einzel­fällen aufgrund mehrerer Punkte nicht ordnungs­gemäß erfolgt:

Wichtig wären Transparenz und Sicherheit in der Beratung gewesen. So hätten Berater auf die Eigenschaft der Beteiligung als unter­nehmerische Beteiligung, die der Anleger eingeht, wenn er sich am Container­leasing beteiligt, hinweisen müssen.

Dies wurde jedoch in einigen Fällen unter den Tisch fallen gelassen. Stattdessen wurde das Geschäfts­modell als sicher und rendite­stark verkauft und dem Anleger eine sichere Kapital­anlage dargestellt, zumal der Container, der formell in sein Eigentum übergeht, einen Wert aufweisen soll, was jedoch angesichts fallender Container­preise und Nachfrage auf dem Weltmarkt eher theoretischer Natur sein könnte.

Auch auf das Risiko, dass die Mieter der Container in die Insolvenz fallen können, musste der jeweilige Anlage­berater hinweisen. Sofern er nicht auf dieses Ausfall­risiko des Vertrags­partners hingewiesen haben sollte, liegt auch nach ober­gerichtlicher Rechtsprechung ein Beratungs­fehler vor, der zum Schadens­ersatz verpflichtet.

Beratung durch spezialisierte Fachanwälte

Wichtig ist, dass eine Einzelfall­betrachtung vorgenommen werden muss.

Beratungs­protokolle, Beitritts­erklärungen und sonstige Unterlagen, die vom Anleger unter­zeichnet und / oder mit dem Anlage­berater besprochen wurden, müssen ausgewertet werden und hinsichtlich spezifischer Beratungs­mängel untersucht werden.

Hierbei sollten Anleger aufgrund der geltenden Verjährungs­fristen nicht allzu lange warten.

Wir beraten Sie gerne hierzu. Sprechen Sie uns an.

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