Für die Anleger stellt sich nun die Frage, wie sie zumindest Teile ihres Investments retten bzw. den finanziellen Schaden minimieren können.
Möglichkeiten der Anleger
Neben der Anmeldung der Forderung – dem Investmentbetrag nebst Zinsen – zur Insolvenztabelle, kann ein Vorgehen gegen den Anlageberater eine lohnenswerte Maßnahme sein, zumal ein Gläubiger in einem Insolvenzverfahren oftmals nur mit einer prozentualen Quote zu rechnen hat.
Geldanleger sollen sich auf Anlageberater verlassen können. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit in zahlreichen Grundsatzentscheidungen deutlich gemacht.
Beratung muss anleger- und objektgerecht sein
Der Berater haftet für unzureichende oder fehlerhafte Beratung und kann dem Kunden in der Regel keine Mitverantwortung zuschieben. Hierbei muss die Beratung anleger- und objektgerecht erfolgen.
Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass die Beratung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnitten sein muss. Objektgerechte Beratung bedeutet hingegen zum Investitionsprojekt zutreffend, vollständig und verständlich zu beraten. Die Beratung muss sich sowohl auf allgemeine Risiken, als auch auf die speziellen Risiken des Anlageobjekts beziehen.
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung
Bei P&R ist die Beratung nach unserer Erfahrung in Einzelfällen aufgrund mehrerer Punkte nicht ordnungsgemäß erfolgt:
Wichtig wären Transparenz und Sicherheit in der Beratung gewesen. So hätten Berater auf die Eigenschaft der Beteiligung als unternehmerische Beteiligung, die der Anleger eingeht, wenn er sich am Containerleasing beteiligt, hinweisen müssen.
Dies wurde jedoch in einigen Fällen unter den Tisch fallen gelassen. Stattdessen wurde das Geschäftsmodell als sicher und renditestark verkauft und dem Anleger eine sichere Kapitalanlage dargestellt, zumal der Container, der formell in sein Eigentum übergeht, einen Wert aufweisen soll, was jedoch angesichts fallender Containerpreise und Nachfrage auf dem Weltmarkt eher theoretischer Natur sein könnte.
Auch auf das Risiko, dass die Mieter der Container in die Insolvenz fallen können, musste der jeweilige Anlageberater hinweisen. Sofern er nicht auf dieses Ausfallrisiko des Vertragspartners hingewiesen haben sollte, liegt auch nach obergerichtlicher Rechtsprechung ein Beratungsfehler vor, der zum Schadensersatz verpflichtet.
Beratung durch spezialisierte Fachanwälte
Wichtig ist, dass eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden muss.
Beratungsprotokolle, Beitrittserklärungen und sonstige Unterlagen, die vom Anleger unterzeichnet und / oder mit dem Anlageberater besprochen wurden, müssen ausgewertet werden und hinsichtlich spezifischer Beratungsmängel untersucht werden.
Hierbei sollten Anleger aufgrund der geltenden Verjährungsfristen nicht allzu lange warten.
Wir beraten Sie gerne hierzu. Sprechen Sie uns an.