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Insolvenzrecht und Verbraucherrecht | 26.09.2019

Restschuld­befreiung

Insolvenz: Restschuld­befreiung ohne Pflicht zur Aufklärung

Die Chance auf einen Neuanfang für redliche Schuldner

Die Restschuld­befreiung ermöglicht es verschuldeten Personen auf Antrag schulden­frei zu werden. Hierdurch erlischt dann die Schuld des Schuldners. Der redliche Schuldner soll nämlich die Chance eines Neuanfangs haben.

Grade durch die Kombination mit der Möglichkeit der Stundung der Verfahrens­kosten des vorherigen Insolvenz­verfahrens wurde die Restschuld­befreiung für die große Zahl der Schuldner interessant, deren Vermögen nicht einmal mehr die Verfahrens­kosten decken würde.

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Pflichtverletzung

Eine solche Restschuld­befreiung kann unter gewissen Umständen versagt werden, soweit der Schuldner eine seiner Pflichten verletzt hat. Diese Pflichten sind abschließend in § 295 InsO geregelt. Besonders relevant ist hier, dass Wohnsitz- und Beschäftigungs­stellen­wechsel unverzüglich dem Insolvenz­gericht und Treuhänder anzuzeigen sind und auch das dem Gericht und dem Treuhänder auf deren Verlangen Auskunft über die Erwerbs­tätigkeit oder die Bemühungen um eine solche, sowie über Bezüge und Vermögen Auskunft zu erteilen ist.

Nicht alles muss ungefragt offen gelegt werden

Als Schuldner ist man aber nicht dazu angehalten, dem Treuhänder ungefragt Auskünfte über einen gestiegenen Lohn zu geben. Auch muss der Schuldner nicht unaufgefordert mitteilen, wenn ein Unterhalts­berechtigter (z.B. der Ehemann) eine Ver­änderung in seiner Einkommens­situation hat. Lediglich eine Ver­änderung seines Wohnsitzes oder seines Beschäftigungs­verhältnisses (das des Schuldners) muss der Schuldner anzeigen und darf es nicht verschweigen und verheimlichen. Andere Mitteilungen benötigen keine Eigen­initiative des Schuldners.

Lassen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten überprüfen

Viele Schuldner sehen sich derzeit in der Situation, dass eine Restschuld­befreiung versagt wurde weil Sie es unterließen, die Beschäftigungs­situation der/s Unterhalts­berechtigten (Ehemann/-frau) anzuzeigen. Dieses ist falsch denn eine derartige Pflicht zur Offenlegung besteht nicht. Sollte Ihnen daher aus diesen oder ähnlichen Gründen eine Restschuld­befreiung versagt worden sein, so sollten Sie unbedingt Ihre rechtlichen Möglichkeiten überprüfen lassen.

Anwaltliche Hilfe - wir beraten Sie gern

Wenn Sie sich bezüglich der Restschuld­befreiung informieren wollen oder rechtliche Schritte gegen eine Versagung der Restschuld­befreiung einlegen wollen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann mit seiner langen Expertise im Insolvenz­recht für die Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg eröffnen.

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