Grundsätzlich ist es allein Sache des Arbeitnehmers, was er in seiner Freizeit macht. So ist auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit grundsätzlich erlaubt – ob als Nebenjob beim gleichen oder einem anderen Arbeitgeber, ob als selbständige Beschäftigung oder als unentgeltliche, ehrenamtliche Tätigkeit. Das ergibt sich bereits aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit sowie aus der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Allerdings gibt es gesetzliche Grenzen, die zu beachten sind. Auch kann der Arbeitgeber unter Umständen ein Wörtchen mitzureden haben.
Gesetzliche Regeln zur Höchstarbeitszeit
So sind beispielsweise die gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften zwingend zu beachten. So gilt für Arbeitnehmer grundsätzlich eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden (der Samstag gilt als Werktag), die durch Haupt- und Nebentätigkeit zusammengenommen nicht überschritten werden dürfen. § 3 Arbeitszeitgesetz sieht eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden vor.
Gesetzliche Ruhezeit
Ferner muss die gesetzliche Ruhezeit von täglich 11 Stunden nach Beendigung der Arbeitszeit eingehalten werden. Diese Ruhezeit muss am Stück genommen werden (§ 5 Arbeitszeitgesetz).
Die gesetzliche Ruhezeit dient u.a. der Erhaltung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Auch wenn es grundsätzlich seine Sache ist, wie er seine freie Zeit gestaltet: Er darf seine Freizeit nicht so verbringen, dass seine Arbeitskraft gefährdet ist und er seiner Haupttätigkeit nicht mehr in dem arbeitsvertraglich geschuldeten Maß nachkommen kann. Dann sind die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt, so dass dieser – in der Regel zunächst per Abmahnung – einschreiten kann.
Urlaub dient der Erholung
Auch der Urlaub dient der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit darf diesem Urlaubszweck nicht widersprechen.
Nebentätigkeitsverordungen für Beamte
Besondere Regelungen gelten für Beamte, Richter und Soldaten, die ihrem jeweiligen Dienstherrn in besonderer Weise verpflichtet sind. Für diese Berufsgruppen bestehen spezielle Regelungen (Nebentätigkeitsverordnungen), die zu beachten sind.
Genehmigungsvorbehalt im Arbeitsvertrag
Auch in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen kann das Ob und Wie von Nebentätigkeiten durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eingeschränkt werden. Ein generelles Nebentätigkeitsverbot oder ein genereller Genehmigungsvorbehalt ist im Normalfall allerdings unwirksam. Denn Nebentätigkeiten sind in der Regel zulässig. Wirksam kann ein Genehmigungsvorbehalt aber sein, wenn er so formuliert ist, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.
Besonders heikel ist stets die Arbeit für die Konkurrenz bzw. Schaffung von Konkurrenz durch eine selbständige Nebentätigkeit. Solche Tätigkeiten können den Arbeitgeber zur Abmahnung oder Kündigung berechtigen.