wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Arbeitsrecht | 29.08.2022

Nebenjob

Informationen zur Nebentätigkeit von Arbeitnehmern

Regelungen zum Nebenjob: Was ist erlaubt?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thilo Seelbach, LL.M.

Neben einem Vollzeitjob noch einer Nebentätigkeit nachgehen: Ist das erlaubt? Oder darf der Arbeitgeber die Aufnahme der Nebentät verbieten?

Grundsätzlich ist es allein Sache des Arbeitnehmers, was er in seiner Freizeit macht. So ist auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit grundsätzlich erlaubt – ob als Nebenjob beim gleichen oder einem anderen Arbeitgeber, ob als selbständige Beschäftigung oder als unentgeltliche, ehrenamtliche Tätigkeit. Das ergibt sich bereits aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit sowie aus der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Allerdings gibt es gesetzliche Grenzen, die zu beachten sind. Auch kann der Arbeitgeber unter Umständen ein Wörtchen mitzureden haben.

Gesetzliche Regeln zur Höchstarbeitszeit

So sind beispielsweise die gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften zwingend zu beachten. So gilt für Arbeitnehmer grundsätzlich eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden (der Samstag gilt als Werktag), die durch Haupt- und Nebentätigkeit zusammengenommen nicht überschritten werden dürfen. § 3 Arbeitszeitgesetz sieht eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden vor.

Gesetzliche Ruhezeit

Ferner muss die gesetzliche Ruhezeit von täglich 11 Stunden nach Beendigung der Arbeitszeit eingehalten werden. Diese Ruhezeit muss am Stück genommen werden (§ 5 Arbeitszeitgesetz).

Die gesetzliche Ruhezeit dient u.a. der Erhaltung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Auch wenn es grundsätzlich seine Sache ist, wie er seine freie Zeit gestaltet: Er darf seine Freizeit nicht so verbringen, dass seine Arbeitskraft gefährdet ist und er seiner Haupttätigkeit nicht mehr in dem arbeitsvertraglich geschuldeten Maß nachkommen kann. Dann sind die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt, so dass dieser – in der Regel zunächst per Abmahnung – einschreiten kann.

Urlaub dient der Erholung

Auch der Urlaub dient der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit darf diesem Urlaubszweck nicht widersprechen.

Nebentätigkeitsverordungen für Beamte

Besondere Regelungen gelten für Beamte, Richter und Soldaten, die ihrem jeweiligen Dienstherrn in besonderer Weise verpflichtet sind. Für diese Berufsgruppen bestehen spezielle Regelungen (Nebentätigkeitsverordnungen), die zu beachten sind.

Genehmigungsvorbehalt im Arbeitsvertrag

Auch in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen kann das Ob und Wie von Nebentätigkeiten durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eingeschränkt werden. Ein generelles Nebentätigkeitsverbot oder ein genereller Genehmigungsvorbehalt ist im Normalfall allerdings unwirksam. Denn Nebentätigkeiten sind in der Regel zulässig. Wirksam kann ein Genehmigungsvorbehalt aber sein, wenn er so formuliert ist, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.

Besonders heikel ist stets die Arbeit für die Konkurrenz bzw. Schaffung von Konkurrenz durch eine selbständige Nebentätigkeit. Solche Tätigkeiten können den Arbeitgeber zur Abmahnung oder Kündigung berechtigen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.5 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Thilo Seelbach, LL.M. auf ...
Bild von Rechtsanwalt Thilo Seelbach, LL.M.
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!
Teuer eingetragen in ein Branchenbuch, das keiner kennt? Wir helfen Ihnen!Anzeige

#808

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d808
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!