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Familienrecht | 22.09.2017

Impfung

Impfung des Kindes bedarf der Zustimmung beider Elternteile

Zur Rechtslage beim Streit gemeinsam sorge­berechtigter Eltern über Impfung der Kinder

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Frank Baranowski

Bei getrennt lebenden Paaren entbrennt oftmals Streit darüber, ob der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, allein darüber entscheiden kann, ob das Kind geimpft wird oder nicht. Ist der Elternteil nicht alleine sorge­berechtigt und besteht gemeinsame elterliche Sorge, so haben beide Elternteile einzu­willigen.

Kinderarzt muss auf Bestätigung beider Elternteile bestehen

Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein Kind geimpft werden soll, betrifft keine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 BGB. Vielmehr handelt es sich um eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (§ 1628 BGB), weil sie mit der Gefahr von Risiken und Komplikationen verbunden ist (KG FamRZ 2006, 142). Der Kinderarzt muss darauf bestehen, dass ihm vor der Impfung eine Bestätigung beider Elternteile vorliegt. Ist dies nicht der Fall, darf der Arzt die Impfung nicht durchführen.

Ersetzungsbefugnis durch Familiengericht möglich

Im Streitfall und bei fehlender Einigung der Eltern kann das Familien­gericht nach § 1628 BGB zur Herbei­führung der notwendigen Entscheidung einem Elternteil die Entscheidungs­kompetenz übertragen. Maßgeblich für die Entscheidung ist gemäß § 1697 a BGB die Frage, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.09.2015, Az. 6 UF 150/15).

Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) maßgeblich

Der Bundes­gerichts­hof stellte jüngst nochmals ausdrücklich klar, dass es sich um keine alltägliche Angelegenheit handelt, wenn sich gemeinsam sorge­berechtigte Eltern über die Notwendigkeit von Schutz­impfungen für das Kind streiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern miteinander verheiratet sind, getrennt oder in nicht­ehelicher Partnerschaft mit Sorge­erklärung der Kindes­mutter leben. Nach Auffassung des Bundes­gerichts­hofs ist bei der Beurteilung darauf abzustellen, ob die Ständige Impf­kommission (STIKO) am Robert Koch-Institut eine solche Schutz­impfung als alters­entsprechend befürwortet hat (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2017, Az. XII ZB 157/16).

Eltern über Notwendigkeit von Schutzimpfungen uneins

In dem vom Bundes­gerichts­hof am 3. Mai 2017 entschiedenen Fall übten die Kindes­eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ihre im Juni 2012 geborene Tochter, die im Haushalt der Kindes­mutter lebt, aus. Da zwischen den Eltern Uneinigkeit über die Notwendigkeit von Schutz­impfungen für ihre Tochter bestand, beantragten sie wechselseitig die Allein­übertragung der Gesundheits­sorge. Während der Vater die Durchführung der von der STIKO empfohlenen alters­entsprechenden Schutz­impfungen befür­wortete, lehnte die Mutter dies wegen möglicher Gesundheits­risiken ab. Das Amtsgericht übertrug dem Vater das Entscheidungs­recht über die Durchführung der Impfungen. Die Beschwerde der Mutter blieb im Wesentlichen ohne Erfolg. Das Oberlandes­gericht schränkte lediglich die Entscheidungs­befugnis des Vaters auf bestimmte Schutz­impfungen ein.

Übertragung einzelner Sorgeentscheidung richtet sich nach Kindeswohl

Der Bundes­gerichts­hof wies die weitere Beschwerde der Mutter zurück. Nach § 1628 Satz 1 BGB dürfe das Familien­gericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen könnten, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung dem Elternteil übertragen. Dabei müsse dem Lösungs­vorschlag gefolgt werden, der dem Wohl des Kindes besser gerecht werde.

Schutzimpfung keine Angelegenheit des täglichen Lebens

Der Bundes­gerichts­hof bestätigte die Entscheidungen der Unter­instanzen, wonach die Durchführung von Schutz­impfungen keine alltägliche Angelegenheit darstelle. Diese falle nach § 1687 Abs. 1 BGB nicht in die Entscheidungs­befugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind aufhalte, sondern sei eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind. Die Entscheidung, ob das Kind während der Minder­jährigkeit gegen eine bestimmte Infektions­krankheit geimpft werden soll, falle im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig nur einmal an. Sowohl das durch eine Impfung vermeidbare und mit möglichen Komplikationen verbundene Infektions­risiko als auch das Risiko einer Impf­schädigung belegten die erhebliche Bedeutung.

Impfempfehlungen der STIKO sind medizinischer Standard

Das Oberlandes­gericht habe den Vater mit Recht als besser geeignet angesehen, um über die Durchführung der aufgezählten Impfungen des Kindes zu entscheiden. Es habe bei seiner Argumentation in zulässiger Weise darauf abgestellt, dass der Vater seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiere. Die Impf­empfehlungen der STIKO seien vom BGH bereits als medizinischer Standard anerkannt worden. Da keine einschlägigen Einzelfall­umstände, wie etwa bei dem Kind bestehende besondere Impfrisiken, vorlägen, habe das OLG auf die Impf­empfehlungen als vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse zurück­greifen dürfen. Die von der Mutter erhobenen Vorbehalte, die aus ihrer Befürchtung einer „unheil­vollen Lobbyarbeit von Pharma­industrie und der Ärzteschaft“ resultierten, böten keinen Anlass für die Einholung eines gesonderten Sachverständigeng­utachtens über allgemeine Impfrisiken.

Anwalt Siegen hilft bei Streit über Impfung des Kindes

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