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Arbeitsrecht | 13.04.2021

Kündigung

Ihnen wurde arbeitgeber­seitig gekündigt?

Kündigungs­schutz­klage als Chance gegen Kündigung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Dann sollten Sie sich im Zweifel mittels einer Kündigungs­schutz­klage vor dem Arbeits­gericht dagegen wehren! Häufig sind Kündigungen bereits aus formellen Gründen unwirksam.

So darf die Kündigung nicht unter einer Bedingung ausgesprochen werden. Ferner bedarf sie der Schriftform. Die Kündigung per Fax oder in elektronischer Form ist unwirksam.

Angabe von Gründen als Voraussetzung

Außerdem kann in Tarif­verträgen oder in Arbeits­verträgen die Angabe von Kündigungs­gründen zur Voraussetzung einer Kündigung gemacht werden. Ferner ist bei der (außerordentlichen) Kündigung bei Berufs­ausbildungs­verhältnissen nach Ablauf der Probezeit die Angabe der Kündigungs­gründe geboten. Bei einer nur aus­nahmsweise zulässigen Kündigung während der Schwangerschaft muss der Kündigungs­grund benannt werden.

Spricht der Arbeitgeber die Kündigung nicht selbst aus, so kann diese wegen nicht bestehender Bevoll­mächtigung der die Kündigung aussprechenden Person unwirksam sein. Dies gilt unter Umständen auch, wenn der Kündigende zwar vertretungs­befugt ist, diese aber nicht durch eine Original­urkunde nachweist. und der Arbeit­nehmer die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

Kündigung rechtzeitig zugehen

Ferner muss die Kündigung rechtzeitig zugegangen sein. Auch sollte auf den wirksamen Zugang geachtet werden. Eine Kündigung gilt nach der Rechtsprechung als zugegangen, sobald Sie im Briefkasten des Arbeit­nehmers liegt oder anderweitig in seinen Macht­bereich gelangt ist (BAG, Urt. v. 16.03.1988, 7 AZR 587/87).

Gesetzt den Fall, der Arbeit­nehmer will sich gegen die Kündigung wehren, wird ihm jedoch entsprechend § 5 KSchG eine längere Frist eingeräumt. Dies maßgeblich dann, wenn er un­verschuldet daran gehindert war, die Frist einzuhalten (z.B. wegen Urlaubs).

Dies zeigt

Ein wirksame Kündigung enthält viele Stolper­steine. Die vor­benannten sind nur einige wenige hiervon.

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Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Kanzlei MPH Legal Services) vertritt Ihre Interessen bundesweit in Kündigungs­schutz­angelegenheiten. Kontaktieren Sie uns.

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