So darf die Kündigung nicht unter einer Bedingung ausgesprochen werden. Ferner bedarf sie der Schriftform. Die Kündigung per Fax oder in elektronischer Form ist unwirksam.
Angabe von Gründen als Voraussetzung
Außerdem kann in Tarifverträgen oder in Arbeitsverträgen die Angabe von Kündigungsgründen zur Voraussetzung einer Kündigung gemacht werden. Ferner ist bei der (außerordentlichen) Kündigung bei Berufsausbildungsverhältnissen nach Ablauf der Probezeit die Angabe der Kündigungsgründe geboten. Bei einer nur ausnahmsweise zulässigen Kündigung während der Schwangerschaft muss der Kündigungsgrund benannt werden.
Spricht der Arbeitgeber die Kündigung nicht selbst aus, so kann diese wegen nicht bestehender Bevollmächtigung der die Kündigung aussprechenden Person unwirksam sein. Dies gilt unter Umständen auch, wenn der Kündigende zwar vertretungsbefugt ist, diese aber nicht durch eine Originalurkunde nachweist. und der Arbeitnehmer die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
Kündigung rechtzeitig zugehen
Ferner muss die Kündigung rechtzeitig zugegangen sein. Auch sollte auf den wirksamen Zugang geachtet werden. Eine Kündigung gilt nach der Rechtsprechung als zugegangen, sobald Sie im Briefkasten des Arbeitnehmers liegt oder anderweitig in seinen Machtbereich gelangt ist (BAG, Urt. v. 16.03.1988, 7 AZR 587/87).
Gesetzt den Fall, der Arbeitnehmer will sich gegen die Kündigung wehren, wird ihm jedoch entsprechend § 5 KSchG eine längere Frist eingeräumt. Dies maßgeblich dann, wenn er unverschuldet daran gehindert war, die Frist einzuhalten (z.B. wegen Urlaubs).
Dies zeigt
Ein wirksame Kündigung enthält viele Stolpersteine. Die vorbenannten sind nur einige wenige hiervon.
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