Der Fall:
Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2007 an dem IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK in Höhe von 10.000 GBP zzgl. Agio. Der Zeichnung ging eine Beratung durch die Dresdner Bank AG voraus. Der Kläger bemängelte im Verfahren nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken und Nachteile, sowie anfallende Provisionen aufgeklärt worden zu sein. Bei entsprechender Kenntnis hätte der Kläger die Beteiligung nicht erworben.
Die Entscheidung:
Nach durchgeführter Beweisaufnahme sah es das Landgericht als erwiesen an, dass die für die Dresdner Bank AG tätige Beraterin den Kläger seinerzeit jedenfalls nicht ordnungsgemäß über anfallende Provisionen aufgeklärt hatte. Weitere möglicherweise bestehende Pflichtverletzungen ließ das Landgericht in der Entscheidung offen.
Kläger wurde nicht ordnungsgemäß über anfallende Provisionen aufgeklärt
Dabei ging es in seinen Entscheidungsgründen zutreffend davon aus, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über anfallende Provisionen aufgeklärt wurde. Die Beraterin gab zudem zu Protokoll, dass es seinerzeit nicht üblich war über weitere, neben dem Agio an die Bank fließende, Provisionen aufzuklären.
Die Beraterin hat also, wenn überhaupt, nur über das Agio gesprochen. Damit hat die Beraterin jedenfalls nicht über – neben dem Agio an die Beklagte fließende – weitere Provisionen aufgeklärt. Insoweit wertete das Gericht die Aussage der Beraterin dahingehend, dass selbst wenn die Beraterin gesagt haben sollte, dass die Beklagte an diesem Ausgabeaufschlag etwas verdient, dennoch keine hinreichende Aufklärung gegeben wäre, weil dem Kläger jedenfalls die konkrete Höhe nicht genannt wurde und auch noch fehlerhaft suggeriert worden wäre, dass die Beklagte jedenfalls nicht mehr als das Agio erhält.
Pflichtverletzung wegen fehlerhafter Anlagenberatung lag vor
Das Gericht ging insoweit zutreffend davon aus, dass eine Pflichtverletzung gegeben ist. Der Beklagten gelang es in der Folge nicht, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen und vermochte das Gericht auch nicht von dem Eintritt der Verjährung zu überzeugen.
Hinsichtlich der Frage der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens führte das Gericht in seinen Entscheidungsgründen aus, dass es unerheblich sei, ob sich der Kläger später im Rahmen einer Aktualisierung seines Depotvertrages damit einverstanden erklärte, dass Zuwendungen bei der Beklagten verbleiben, die diese im Zusammenhang mit dem Erwerb von Investmentfondsanteilen erhalten würde. Es führte aus, dass diese Angaben zum einen keinen Bezug zu dem Vertrieb geschlossener Fondsbeteiligungen haben und zudem sehr allgemein gehalten sind, so dass keine Rückschlüsse darauf möglich sind, bis zu welcher Höhe der Kläger bereit gewesen wäre Provisionszahlungen zu akzeptieren. Diese Rechtsansicht steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der bereits Ende 2012 entschied, dass ein Einverständnis eines Anlegers mit Provisionen bei Wertpapiergeschäften keinen Rückschluss auf ein mögliches Einverständnis bei geschlossenen Fondsbeteiligungen zulässt, vgl. BGH Urteil v. 20.11.2012 – XI ZR 415/11.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Commerzbank hat die Möglichkeit gegen diese Entscheidung Berufung einzulegen.
Fazit:
Gerade in der letzten Zeit ist die Frage gehäuft aufgetaucht, wie sich Informationen zu Provisionen in Bezug auf andere Beteiligungen oder Wertpapiere auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Anleger in Bezug auf die einzelne geschlossene Fondsbeteiligung, respektive auf die Kausalität auswirken, oder eben nicht. Die obige Entscheidung zeigt, dass viele Fälle bei konsequenter Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für den Anleger an dieser Stelle unproblematisch sind.
Anleger sollten sich anwaltlich beraten lassen
Anlegern geschlossener Fonds wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich hinsichtlich deren rechtlicher Optionen umfassend und individuell beraten zu lassen.