Dabei ist bekannt, dass insbesondere für Geschäftsführer von Firmen das Hinauszögern der Entscheidung, Insolvenzantrag zu stellen, diese in erhebliche strafrechtliche und zivilrechtliche Gefahren bringt.
Aber davon soll hier nicht die Rede sein, sondern vielmehr von viel zu zögerlichem Verhalten selbstständiger Kauf- oder Handwerksleute oder ehemals Selbstständigen, die sich von dem leider falschen Ehrgeiz leiten lassen, die Regulierung von zum Teil überbordenden Verbindlichkeiten, die eine selbstständige Tätigkeit mit sich gebracht hat, aus eigenen Kräften stemmen zu wollen.
Dieser zermürbende Kampf gegen eine Vielzahl von Gläubigern und gegen die regelmäßigen Zusatzkosten in Form von Zinsen, Inkassokosten und gerichtlichen Mahnbescheiden ist einfach nicht zu gewinnen. Dies ist unsere Erfahrung aus hunderten von Insolvenzfällen, gerade auch im Privatbereich. Dazu folgende zwei Beispielsfälle:
1. Beispiel: der selbstständige Handwerksmeister
Ein selbstständiger Handwerksmeister scheiterte nach kurzer Selbstständigkeit von ca. 2 Jahren daran, dass sein Hauptauftraggeber die Aufträge entzog und anderweitig platzierte. Nun stand der Handwerksmeister da mit seinen 6 Angestellten und Arbeitern, ohne diese beschäftigen zu können. Die Entscheidung, Mitarbeiter zu entlassen, zögerte er zunächst hinaus, wodurch weitere erhebliche Verbindlichkeiten aufliefen. Nach Einstellung der selbstständigen Tätigkeit stand er vor einem Schuldenberg in Höhe von knapp 200.000,00 Euro. Er war der Meinung, durch Fleiß und gute Arbeit diese Schulden im Laufe von 5 bis 10 Jahren mehr oder weniger komplett regulieren zu können. Er schaffte es tatsächlich, in dieser Zeit ca. 100.000,00 Euro an Verbindlichkeiten zu regulieren, es blieben aber Restverbindlichkeiten übrig, die auch immer wieder zu Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger führten. Das Nervenkostüm des Handwerksmeisters war nach 7 Jahren so angegriffen, dass er sich in längere medizinische Behandlung begeben musste wegen eines sogenannten Burnout-Syndroms. Nunmehr folgte das Insolvenzverfahren nahezu zwangsläufig, weil infolge der Krankheit sämtliche finanziellen Reserven bei dem Handwerksmeister und seiner Lebensgefährtin aufgebraucht waren. Der Insolvenzverwalter hat nun gar die Pflicht, geleistete Teilzahlungen an die Insolvenzgläubiger, die die finanzielle Schieflage des Handwerksmeisters seit Jahren kennen und kannten, zur Masse zurückzufordern. Der gesamte Kampf des Handwerksmeisters war daher aus heutiger Sicht vergeblich.
2. Beispiel: 60-jährige angestellte Frau mit Schulden aus der Jugend
Eine heute 60-jährige Dame, die immer in angestellter Position in einem Reisebüro tätig war, erklärte sich in jungen Jahren bereit, zugunsten eines nahen Angehörigen eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Das Gewerbe betrieb der Angehörige, den Namen und die finanzielle Verantwortung gab die Dame und spätere Schuldnerin her. Es kam, wie es kommen musste. Das Gewerbe – Gastronomie – ging schief. Erhebliche finanzielle Verbindlichkeiten fielen an, der Angehörige machte sich aus dem Staub und die Schulden blieben bei der Schuldnerin zurück. Über Jahrzehnte hinweg gab sie alle drei Jahre die eidesstattliche Versicherung ab und litt jeweils erheblich unter der ungeregelten finanziellen Situation.
Was hätten die Schuldner aus Beispiel 1 und Beispiel 2 besser machen können?
Den Schritt in die Insolvenz wollten beide nicht gehen. Eine völlig falsche Entscheidung, denn bei rechtzeitiger Einleitung eines Insolvenzverfahrens wäre folgendes möglich gewesen:
- Die Schulden hätte jeweils der Insolvenzverwalter/Treuhänder verwaltet, und, soweit dies möglich gewesen wäre, Zahlungen an die Gläubiger geleistet;
- der Handwerksmeister hätte unabhängig von der Insolvenz seine Selbstständigkeit weiterbetreiben und etwaige freie Überschüsse aus der Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit an den Insolvenzverwalter abführen können;
- über einen Insolvenzplan wäre ein vorzeitiges Ende der Insolvenzverfahren möglich gewesen;
- jedenfalls nach 6 Jahren hätten beide sicher die Erteilung der Restschuldbefreiung erreichen können.
Vor allem aber gilt, dass die psychische Belastung mit Insolvenzeröffnung wegfällt, die darin besteht, dass der/die Schuldner/in in ständiger Sorge vor dem nächsten Besuch des Gerichtsvollziehers oder weiteren Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger lebt.
Nach unserer Erfahrung ist es für die Psyche eines Schuldners von erheblicher Bedeutung, dass dieser seine Verbindlichkeiten bei seinem Insolvenzverwalter/Treuhänder abladen kann und sich in vollem Umfang auf seine zukünftige berufliche/wirtschaftliche Entwicklung konzentriert. Nur dann ist der Kopf frei, um auch wieder wirtschaftlichen Erfolg zu haben und sein Leben gestalten zu können.
Es sei daher allen Schuldnern angeraten, nicht wie Don Quijote gegen Windmühlenflügel anzukämpfen, sondern ggf. nach sachgerechter Beratung eine Entscheidung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu treffen, um nicht nur wirtschaftlich, sondern auch körperlich und psychisch zu gesunden.