Laut § 3 Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Ziffer 3.5 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) muss in Arbeitsräumen eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur herrschen. Grundsätzlich soll laut ASR in Innenräumen eine Höchsttemperatur von 26 Grad Celsius herrschen. Liegen die Temperaturen darüber, kann der Arbeitnehmer aber keineswegs den Stift beiseitelegen und nach Hause gehen.
Hitzefrei bei Gefahr für Leib und Leben
Entscheidend ist das Kriterium der Gesundheitsschädigung. Es reicht nicht, dass der Arbeitnehmer sich darauf beruft, dass es unangenehm sei, in der Wärme zu arbeiten. Vielmehr muss die Hitze eine erhebliche Gefahr für seine Gesundheit darstellen (§ 9 Arbeitsschutzgesetz). Dies dürfte bei Temperaturen bis 30 Grad Celsius aber in den seltensten Fällen zutreffen. Und auch dann betrifft es eher Schwangere oder Mitarbeiter mit nachweislich gesundheitlichen Problemen oder wenn besonders schwere körperliche Arbeiten verrichtet werden müssen.
Ab 30 Grad muss der Arbeitgeber einschreiten
Allerdings ist der Arbeitgeber bei Temperaturen über 30 Grad gehalten, Maßnahmen nach seiner Wahl zu ergreifen, um die Raumtemperatur zu senken. Das kann das Anbringen von Jalousien oder ähnlichem sein, um eine direkte Sonneneinstrahlung zu verhindern, oder das Aufstellen von Ventilatoren oder einer Klimaanlage.
Räume über 35 Grad sind als Arbeitsraum ungeeignet
Erst ab Temperaturen von über 35 Grad Celsius ist nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten davon auszugehen, dass in dem betreffenden Raum nicht mehr gearbeitet werden kann. Auch hier sollte aber mit dem Arbeitgeber zunächst abgesprochen werden, ob Kühlungsmaßnahmen möglich sind oder in einen anderen Raum umgezogen werden kann.
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