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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 27.01.2017

Insolvenz

Hansa Treuhand HT Twinfonds: Nach MS HS Bach auch MS HS Bizet insolvent

Anleger sollten Schadens­ersatz­ansprüche geltend machen

Anleger des Hansa Treuhand HT Twinfonds müssen den Total­verlust ihrer Einlage befürchten. Nachdem bereits im Frühjahr über die Gesellschaft der MS HS Bach das Insolvenz­verfahren eröffnet wurde, ist nun auch die Gesellschaft des Schwester­schiffs MS HS Bizet pleite. Das Amtsgericht Lüneburg hat das vorläufige Insolvenz­verfahren am 9. November eröffnet (Az.: 47 IN 87/16).

Anleger müssen mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen

Nachdem nun beide Fonds­schiffe insolvent sind, nimmt der Total­verlust für die Anleger immer realistischere Formen an. Sie konnten sich an dem 2008 aufgelegten Schiffs­fonds mit einer Mindest­summe von 20.000 Euro beteiligen. Allerdings ließen die Probleme nicht lange auf sich warten. Die Auswirkungen der Finanzkrise 2008 mit sinkenden Charterraten machten sich auch beim HT Twinfonds bemerkbar. Schließlich wurden die Anleger aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurück­zuzahlen. Inzwischen geht es für die Anleger nicht mehr „nur“ um die Ausschüttungen. Sie müssen mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Etliche Schiffs­fonds ächzten unter den Folgen der Finanzkrise. Das führte soweit, dass für zahlreiche Schiffs­fonds nur noch der Gang zum Insolvenz­gericht blieb und die Anleger viel Geld verloren haben. Vor diesem Schicksal stehen nun auch die Anleger des HT Twinfonds. Allerdings bestehen gerade bei Schiffs­fonds gute Aussichten, Schadens­ersatz­ansprüche durchsetzen zu können.

Schadensersatz wegen Falschberatung

Das liegt daran, dass die Anlage­beratung vielfach nicht ordnungs­gemäß durch­geführt wurde. Denn in den Beratungs­gesprächen wurden Beteiligungen an Schiffs­fonds häufig als rendite­starke und sichere Geldanlage dargestellt. Dass mit der Beteiligung an Schiffs­fonds auch zahlreiche Risiken verbunden sind, wie z.B. der Total­verlust der Einlage, wurde außen vor gelassen. Allerdings müssen die Anleger auch umfassend und verständlich über die Risiken aufgeklärt werden. Ist diese Aufklärung ausgeblieben oder nur unzureichend erfolgt, können Schadens­ersatz­ansprüche wegen Falsch­beratung geltend gemacht werden. Forderungen können auch entstanden sein, wenn die vermittelnde Bank ihre teilweise hohen Provisionen verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese sog. Kick-Backs offengelegt werden, damit der Anleger das Provisions­interesse der Bank erkennen kann.

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