Sparkasse Oberhessen legte gegen das Urteil des Landgericht Gießen Berufung ein
Die Sparkasse Oberhessen legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Nachdem der zuständige Senat per Hinweisbeschluss bereits darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung der Sparkasse keine Erfolgsaussichten hat, hat die Sparkasse Oberhessen ihre Berufung nunmehr zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Gießen wird somit rechtskräftig.
Hintergrund:
Hintergrund der Rechtstreitigkeit war ein Schadensersatzbegehren der Klägerin, weil sie im Zusammenhang mit der Zeichnung zweier geschlossener Fondsbeteiligungen, unzureichend Beraten und nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde sowohl über die bestehenden Risiken und Nachteile, als auch über die tatsächlich anfallenden Provisionen für die Sparkasse. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Sparkasse Oberhessen die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die tatsächlich zu ihren Gunsten anfallenden Provisionen aufgeklärt hat. Nach der Überzeugung des Landgerichtes wurde die Klägerin lediglich über das anfallende Agio als Provision aufgeklärt. Tatsächlich hat die Sparkasse Oberhessen aber neben dem Agio weitere nicht unerhebliche Provisionen bekommen, über die sie die Klägerin nicht informierte und die dieser daher auch nicht bewusst waren.
Entscheidung des OLG Frankfurt:
Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, weil die angegriffene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Nachdem in dem erstinstanzlichen Verfahren eine Pflichtverletzung unstreitig wurde, stand die Frage der Verjährung und der Kausalität im Fokus, so auch in der Berufungsinstanz. Die Darlegungs- und Beweislast liegt in beiden Fällen bei der Beklagten, kann ein Beweis nicht geführt werden (ein sogenanntes non liquet) geht dies an diesen Stellen zu Gunsten der Anleger. Aufgrund des vom Gericht festgestellten Sachverhalts stand fest, dass der Berater die Klägerin nur über das Agio als Provision aufgeklärt hat und diese dies als abschließend verstehen durfte. Nachdem die Beklagte neben dem Agio jedoch unstreitig weitere Provisionen vereinnahmt hatte, hat der Berater insoweit falsche Angaben gemacht, die den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist verhindern.
Fazit:
Der erkennende Senat des Oberlandesgericht hat die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geführte Linie, dass eine Verjährung erst bei positiver Kenntnis sowohl vom Umstand des Provisionsflusses als solchem als auch des Umstandes, dass die Höhe der Provisionen nicht bekannt ist, greifen kann fortgesetzt und insoweit nochmals klargestellt, dass bei der Frage der positiven Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis die Sicht eines durchschnittlichen Anlegers maßgeblich ist und gerade nicht diejenige eines Bankers. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt überzeugend festgehalten, dass ein Anleger, dem gegenüber dargestellt wird, dass die Provision der Bank das, in diesem Falle 5%ige, Agio sei, dies als abschließend verstehen darf und insoweit auch keinerlei Nachfragepflicht besteht. Wird einem Anleger eine konkrete Höhe der Provisionen mitgeteilt, darf dieser sich auch auf die Angaben verlassen, ohne irgendwelche weiteren Nachfragen bezüglich weiterer, hinter seinem Rücken vereinnahmter, Provisionen stellen zu müssen. Insoweit scheidet eine Verjährung aus, da der Anleger gerade davon ausgeht, er kenne die tatsächliche Höhe.
Diese Entscheidung stärkt die Rechte geschädigter Anleger erneut, weil in den jeweiligen Verfahren oftmals die Frage zu entscheiden ist, ob und in wie weit Nachfragepflichten seitens des Anlegers bestehen und ob sich ein Anleger darauf verlassen darf, dass die ihm gemachten Angaben zur Höhe von Provisionen als abschließende Aussage angesehen werden darf, respektive wann die Verjährung tatsächlich zu laufen beginnt.
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