Das Amtsgericht Waldbröhl hat hier nun eine Entscheidung zugunsten der Autofahrer getroffen: Wer einen iPod (oder ein vergleichbares Gerät) beim Autofahren in den Händen hält, kann nicht wie ein Handysünder mit Punkten und Bußgeldern belegt werden (Amtsgericht Waldbröl, Urteil vom 16.10.2014, Az. 44 OWi-225 Js 1055/14-121/14).
Definition des „Mobiltelefons“ lässt keinen anderen Schluss zu
Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer vorgetragen, seinen iPod bei der Fahrt zum Diktieren benutzt zu haben. Bei einer Kontrolle wurde ihm daraufhin mit der Begründung, dass ja auch ein Telefonat möglich gewesen sei, ein Handyverstoß vorgeworfen. Hiergegen ging der Fahrer erfolgreich vor Gericht.
Mit seiner Entscheidung liegt das Amtsgericht unserer Ansicht nach auch richtig: Unter Mobiltelefon versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann. Andere Geräte jedoch, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, fallen richtigerweise nicht unter den Begriff des Mobiltelefons im Sinne des § 23 StVO.
iPod als Verteidigungschance
Wer also mit einem iPod oder einem vergleichbaren Gerät am Steuer eines Fahrzeuges „erwischt“ wird, sollte keinesfalls klein beigeben und das Bußgeld zahlen oder den Punkt in Flensburg akzeptieren. Im Gerichtsverfahren kann dann argumentiert werden, dass es nicht zulässig ist, das Gerät einem Mobiltelefon entsprechend zu werten. Die Chancen, in einem solchen Verfahren zu obsiegen, stehen recht gut – die Kosten des Verfahrens, insbesondere also die Verteidigerkosten der vermeintlichen Handysünder, werden im Fall eines Freispruchs der Staatskasse auferlegt.