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Verkehrsrecht | 03.03.2015

Urteil

Handy am Steuer: Was ist mit dem iPod - erlaubt oder verboten?

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Tim Geißler (Amtsgericht Waldbröl, Urteil vom 16.10.2014, Az. 44 OWi-225 Js 1055/14-121/14)

Dass es verboten und mit Bußgeldern einem Punkt in Flensburg geahndet wird, wenn beim Führen eines Fahrzeuges das Mobiltelefon benutzt wird, ist klar. Doch nicht nur Handys können zur Telefonie benutzt werden: In einer Grauzone bewegt sich beispielsweise der iPod-Touch, über den mittels verschiedener Apps (Skype etc.) auch telefoniert werden kann.

Das Amtsgericht Waldbröhl hat hier nun eine Entscheidung zugunsten der Autofahrer getroffen: Wer einen iPod (oder ein vergleichbares Gerät) beim Autofahren in den Händen hält, kann nicht wie ein Handysünder mit Punkten und Bußgeldern belegt werden (Amtsgericht Waldbröl, Urteil vom 16.10.2014, Az. 44 OWi-225 Js 1055/14-121/14).

Definition des „Mobiltelefons“ lässt keinen anderen Schluss zu

Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer vorgetragen, seinen iPod bei der Fahrt zum Diktieren benutzt zu haben. Bei einer Kontrolle wurde ihm daraufhin mit der Begründung, dass ja auch ein Telefonat möglich gewesen sei, ein Handyverstoß vorgeworfen. Hiergegen ging der Fahrer erfolgreich vor Gericht.

Mit seiner Entscheidung liegt das Amtsgericht unserer Ansicht nach auch richtig: Unter Mobiltelefon versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann. Andere Geräte jedoch, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, fallen richtigerweise nicht unter den Begriff des Mobiltelefons im Sinne des § 23 StVO.

iPod als Verteidigungschance

Wer also mit einem iPod oder einem vergleichbaren Gerät am Steuer eines Fahrzeuges „erwischt“ wird, sollte keinesfalls klein beigeben und das Bußgeld zahlen oder den Punkt in Flensburg akzeptieren. Im Gerichtsverfahren kann dann argumentiert werden, dass es nicht zulässig ist, das Gerät einem Mobiltelefon entsprechend zu werten. Die Chancen, in einem solchen Verfahren zu obsiegen, stehen recht gut – die Kosten des Verfahrens, insbesondere also die Verteidigerkosten der vermeintlichen Handysünder, werden im Fall eines Freispruchs der Staatskasse auferlegt.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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