Der Bußgeldkatalog sieht hierfür bei Taten ab dem 19. Oktober 2017 folgende Ahndung vor:
Als Kraftfahrer das Handy am Steuer genutzt:
100 Euro und 1 Punkt
… mit Gefährdung: 150 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot
… mit Sachbeschädigung: 200 Euro, 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot
Als Fahrradfahrer das Handy genutzt:
55 Euro
Bei der insoweit verletzten Vorschrift handelt es sich um § 23 Abs. 1a StVO.
In dieser Vorschrift heißt es insoweit wie folgt:
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. 1 entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
2 Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. 3Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. 4Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. 5Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
Begriff „Benutzen“ wird bei Gericht stark ausgedehnt interpretiert
Was hierbei als „Benutzen“ angesehen wird, wird durch die diesbezügliche Rechtsprechung bestimmt, welche diesen Begriff stark ausgedehnt interpretiert. Auch der Blick auf das Handy, um den Stromstand zu prüfen oder nach der Uhrzeit zu schauen wird regelmäßig als Benutzen gewertet.
Wenn Sie mit dem Vorwurf konfrontiert werden, das Handy während der Fahrt genutzt zu haben, sollten Sie hierzu keinesfalls vorschnell Angaben machen. Versuchen Sie sich vielmehr an die konkrete Situation zu erinnern.
Umlagern des Handys stellt keine Benutzung dar
Hierbei kann es hilfreich sein, zunächst die polizeiliche Ermittlungsakte anzufordern, um sich durch die polizeilich festgehaltenen Umstände den Vorgang besser in Erinnerung zu rufen. Nicht selten ist es so, dass das Handy während der Fahrt lediglich umgelagert wird, beispielsweise von einer Ablage im Fahrzeug auf den Beifahrersitz oder andersherum. Möglicherweise wurde das Handy auch lediglich aufgenommen, um dieses in eine Jackentasche zu stecken oder aus einer Jackentasche herauszuholen. Ein solches bloßes Umlagern stellt selbstverständlich kein „Benutzen“ im Sinne des Gesetzes dar. Dieses ist durch die Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt worden.
Für weitere Nachfragen stehen wir Ihnen gern persönlich zur Verfügung.
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