Erste Pensionskassen haben aufgrund angespannter Finanzverhältnisse begonnen, ihre Leistungen zu kürzen. Sie zahlen nur noch eine gekürzte Altersversorgung. In diesem Fall muss der (frühere) Arbeitgeber für die Differenz aufkommen. Dazu müssen Rückstellungen gebildet werden, sonst droht Geschäftsführern die persönliche Haftung.
Unternehmen, die als Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge eine Pensionskasse gewählt haben, sollten sich zeitnah um eine Bestandsaufnahme kümmern. Wie ist es um die eigene Pensionskasse bestellt? Was kann auf Ihr Unternehmen zukommen? Wie sehen die Verträge genau aus?
Niedrigzinsen sorgen für schlechte Nachricht
Ein Hauptgrund sind die Niedrigzinsen. Dazu kommt die kontinuierlich steigende Lebenserwartung. So wird es für Pensionskassen zunehmend zur Herausforderung, die zugesagte Alterspension tatsächlich zu erfüllen.
Die Krise ist längst Realität: Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. musste bereits die zugesagten Leistungen für die Zukunft kürzen. Der Pensionskasse der Caritas VVaG wurde von der BaFin als zuständiger Aufsichtsbehörde das Neugeschäft untersagt. Die Deutsche Steuerberater-Versicherung VVaG machte per Ad-Hoc-Mitteilung bekannt, dass sie die aufsichtsrechtlichen Anforderungen für die Jahre 2017 und 2018 nicht erfüllen kann. Und das ist nur die Spitze des Eisbergs.
Kürzung der Versorgungsleistung nicht ausgeschlossen
Die Pensionskassen versuchen, sich durch Aufnahme von Krediten oder der Ausgabe von Genussrechten über Wasser zu halten. Für besondere Brisanz sorgt ein weiteres Mittel zur Rettung der sogenannten „Solvabilität“ der Pensionskasse: Diese kann den Rechnungszins zur Umrechnung der eingezahlten Beiträge in Anwartschaften absenken.
Voraussetzung für diesen Schritt ist eine entsprechende Klausel in der Satzung und die Genehmigung der BaFin. Seine praktische Folge: Die Versorgungsleistungen der Pensionskasse fallen geringer aus als ursprünglich vereinbart.
Einstandspflicht des Arbeitgebers
Auf diese Weise wird die finanzielle Klemme der Pensionsversicherer auch für die Unternehmen zum handfesten Problem, die ihren Mitarbeitern eine Pensionszusage über diese Pensionskasse gewähren. Die gesetzlichen Vorgaben sind eindeutig. Der Arbeitgeber muss für die betriebliche Altersversorgung (bAV) einstehen, wenn er eine Pensionszusage gemacht hat.
Zahlt die Pensionskasse oder die Direktversicherung nicht die vollen Leistungen, muss der (ehemalige) Arbeitgeber die Differenz übernehmen. Der Arbeitnehmer hat im Rentenalter Anspruch auf die zugesagten Leistungen in voller Höhe.
Haftungsfalle Pensionskasse vermeiden
- Eine Pensionskasse (VVaG) kann bei der BaFin eine Kürzung der Versicherungsleistungen beantragen, wenn ihre Satzung dies vorsieht.
- Der Arbeitgeber haftet, wenn die Pensionskasse bei einer Pensionszusage nicht oder nur teilweise leistet.
- Hat die Pensionskasse in Bezug auf bestehende Pensionszusagen eine Kürzung angekündigt, bleibt Ihnen als Arbeitgeber nichts anderes übrig, als Rückstellungen in Höhe der Differenz zu bilden und zwar für jeden betroffenen (Ex-) Arbeitnehmer.
- Für Geschäftsführer ist die Bildung von Rückstellungen in entsprechender Höhe schon deshalb wichtig, weil sonst die persönliche Haftung gegenüber der GmbH droht.
- Bei neuen Maßnahmen zur betrieblichen Altersvorsorge ist große Sorgfalt erforderlich. Wenn es um eine Pensionskasse geht, muss klar sein, ob diese laut Satzung die Versicherungsansprüche der Arbeitnehmer später möglicherweise kürzen kann.
Expertenrat kann sinnvoll sein
Das beste Mittel zur Vermeidung von Haftungsfallen ist die Beratung durch einen kompetenten Rechtsanwalt. Ob Ihr Unternehmen von der Einstandspflicht betroffen ist, lässt sich nur nach genauer, fachkundiger Sichtung Ihrer Verträge und der Satzung des Pensionskasse entscheiden.
Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht. Er kennt sich auf dem komplexen Feld der betrieblichen Altersvorsorge hervorragend aus. Sie erreichen Dr. Meides unter oder 069 9592 9790 oder ffm@meides.de.