Verjährung beginnt mit Eintritt des Bürgschaftsfalls
Hier stellt sich zunächst die Frage, wann die Verjährung zu Ihren Gunsten beginnt. Nach herrschender Auffassung ist dies mit dem Eintritt des Bürgschaftsfalls und nicht erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen/von Ihnen der Fall.
Stundungs- und Rückzahlungsvereinbarungen mit dem Bürgen haben auf die Dauer und den Verlauf der Verjährung der Hauptschuld keinen Einfluss. Gleiches gilt im umgekehrten Fall.
Aufgrund der Akzessorietät gibt eine Stundungsvereinbarung mit dem Hauptschuldner aber auch dem Bürgen im Zweifel ein Leistungsverweigerungsrecht.
Ein Anerkenntnis des Hauptschuldners führt zu einer Erweiterung der Bürgenhaftung, die gegenüber dem Bürgen unwirksam ist, außer der Bürge gibt seine Zustimmung hierzu.
Verzicht und Einrede auf Verjährung der Hauptschuld
Verjährung der Hauptschuld/i.d.R. der Darlehensverbindlichkeit kann der Bürge auch im Wege der Vollstreckungsgegenklage einwenden, wenn sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eintritt. Einen Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld wir man in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbaren können. Anders kann es unter Umtständen bei einer einzelvertraglichen Regelung hinsichtlich eines Verjährungsverzichts liegen.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen gegenüber Banken bundeweit.