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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 19.10.2016

Schadens­ersatz

HGA Mittel­europa V Fonds: Landgericht Heilbronn verurteilt Kreis­spar­kasse Heilbronn zur Rück­abwicklung eines Immobilien­fonds

Kreis­spar­kasse Heilbronn wurde zur Zahlung von 22.875,- Euro nebst Zinsen verurteilt

(Landgericht Heilbronn, Urteil vom 30.09.2016, Az. 6 O 281/16)

Das Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 30. September 2016 die Kreis­spar­kasse Heilbronn verurteilt, einem von HAHN Rechts­anwälte vertretenen Kläger Schadens­ersatz zu leisten (Az. 6 O 281/16).

Der Kläger hatte sich im Jahr 2006 nach Beratung durch die Kreis­spar­kasse in Höhe von 25.000 Euro am geschlossenen Immobilien­fonds HGA Mittel­europa V GmbH & Co. KG beteiligt.

Unzureichende Beratung aufgrund fehlerhaften Fondsprospekts

Das Landgericht stellt in seinem Urteil fest, dass die Kreis­spar­kasse Heilbronn den Kläger nicht richtig beraten hat. Die Kreis­spar­kasse hat sich im Prozess darauf berufen, dem Kläger alle wesentlichen Fakten zum Fonds anhand des Fonds­prospektes erläutert zu haben. Der Fonds­prospekt sei aber fehlerhaft, so das Landgericht. Kapital­mäßige und personelle Verflechtungen zwischen der Verkäuferin der Fonds­immobilien, der IVG Immobilien AG und der Mutter der Fonds­initiatorin, der HSH Nordbank AG, wurden im Prospekt nicht dargestellt. Der Auffassung der Kreis­spar­kasse, dass insoweit keine Pflicht zur Aufklärung bestanden habe, ist das Landgericht entgegen getreten und führt aus, dass wegen der bestehenden Gefahr einer Interessens­kollision auf die Verflechtungen hätte hingewiesen werden müssen. Die auf dem Fonds­prospekt fußende Beratung der Kreis­spar­kasse sei mithin unzureichend gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger sich bei ordnungs­gemäßer Aufklärung nicht am Fonds beteiligt hätte. Die daraus folgenden Ansprüche des Klägers auf Rück­abwicklung seien auch nicht verjährt.

Kläger bekommt 22.875 Euro nebst Zinsen zugesprochen

Das Landgericht Heilbronn hat dem Kläger 22.875 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Hinsichtlich der in Abzug gebrachten Ausschüttungen hat das Lande­gericht die Kreis­spar­kasse verpflichtet, den Kläger von eventuellen Rück­forderungen frei­zu­stellen. Weiterhin wurde fest­gestellt, dass die Kreis­spar­kasse dem Kläger nicht nur die Kosten des Prozesses, sondern auch seine vorgerichtlichen Anwalts­kosten zu erstatten hat.

Anleger sollten sich anwaltlich beraten lassen

„Wichtig ist dieses Urteil auch für andere Anleger der HGA Mittel­europa V GmbH & Co. KG, weil die Ausführungen zur Prospekt­fehlerhaftigkeit auch auf andere Fälle übertragbar sind“, stellt Fachanwalt Murken-Flato von HAHN Rechts­anwälte fest. Unbedingt zu beachten sei aber die Verjährung. Diese endet taggenau zehn Jahre nach der Beitritts­annahme. HAHN Rechts­anwälte empfiehlt jedem Anleger, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist, sich hinsichtlich der Geltend­machung von Schaden­ersatz­ansprüchen anwaltlich beraten zu lassen.

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