Das Oberlandesgericht führt dazu aus, dass dies zur Konsequenz habe, dass die Volkswagen AG auch dann den Kaufpreis unter Anrechnung der individuell gezogenen Nutzungen zu erstatten habe, wenn es sich bei dem gekauften Fahrzeug um einen Audi, Seat oder Skoda handele.
Schädigungshandlung folgt aus Inverkehrbringen eines gesetzeswidrigen Fahrzeugs
Die Schädigungshandlung könne auch bereits in dem Inverkehrbringen des mangelhaften Motors mit der den Mangel beinhaltenden Systemsteuerungssoftware gesehen werden. Es komme deshalb nicht darauf an, dass Volkswagen selbst Herstellerin sei (Beschluss des OLG Köln vom 27.09.2018, Az: 15 U 104/18).
Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelte es sich nämlich um einen Audi A1 mit einem 1.6 TDI Motor. Gleichwohl wurde nicht die Audi AG, sondern die Volkswagen AG als Herstellerin des Motors in Anspruch genommen.
Die Entscheidung des Senats fügt sich nahtlos in die Linie, die bereits weitere Senate des Oberlandesgerichts Köln vertreten hätten. Darauf weist auch der Senat in seinem Hinweisbeschluss hin, um deutlich zu machen, dass es sich hier um eine grundsätzliche Haltung mehrerer OLG-Senate des Oberlandesgerichts Köln handelt.
OLG Oldenburg bejaht vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch VW
Rückendeckung erfährt das Oberlandesgericht Köln durch das Oberlandesgerichte Karlsruhe und das Oberlandesgericht Oldenburg. Das Oberlandesgericht Oldenburg erteilte am 19.06.2018 gleichlautende Hinweise zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (Az: 2 U 9/18). Wörtlich heißt es dort:
„... weist der Senat in Vorbereitung auf die anstehende mündliche Verhandlung noch darauf hin, dass der Senat bei derzeitiger Würdigung des Sach-und Streitstandes davon ausgeht, dass das Landgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des §§ 826 BGB zu Recht bejaht hat.“
OLG Karlsruhe sieht Haftung nach § 826 BGB gegeben
Das Oberlandesgericht Karlsruhe führt im Verfahren 13 U 17/18 in einem Hinweis vom 06.07.2018 weiter aus: „Nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats spricht auch deutlich mehr für eine Haftung der VW AG auf Schadensersatz nach § 826 BGB als dagegen. Ob die Haftung auch über § 831 BGB begründet werden kann, was nach dem Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft Braunschweig durchaus im Raum steht, hängt vom Parteivortrag in den jeweiligen Verfahren ab.“
„Sehr gute Erfolgsaussichten für Klagen“
Rechtsanwalt Prof. Dr. Rogert freut sich für die von der Kanzlei Rogert & Ulbrich vertretenen Mandanten und erklärt: „Aufgrund der immer deutlicher werdenden Linie der Oberlandesgerichte dürfen die Geschädigten sich ermutigt sehen, den Klageweg zu wählen. Es ist davon auszugehen, dass die wenigen verbleibenden Landgerichte (33 von 115), die derartige Klagen als unbegründet erachten, diese Entwicklung mit Sorgenfalten beobachten.“