Im vorliegenden Fall war während der Nacht und in Abwesenheit unseres Mandanten in den geparkten PKW unseres Mandanten eingebrochen worden. Das Fahrzeug war gegen den Einbruchdiebstahl durch Teilkaskoversicherung versichert.
Der Versicherer hatte sodann ein Gutachten zum Einbruchdiebstahl bei der carperformance48 UG in Havixbeck eingeholt. Die carperformance48 UG hatte in dem für den Versicherer erstellten Gutachten sodann unter anderem folgendes behauptet:
„Festzuhalten ist daher, dass der Ausbau bei einem laufenden Motor erfolgt ist. Unter Berücksichtigung des angeblichen Tatortes bei der Einbindung direkt gegenüber verschiedenen Wohnhäusern lässt sich ein solches Verhalten der Täter beim besten Willen nicht nachvollziehen. Zum einen würde normalerweise ein Täter zur Minimierung des Entdeckungsrisikos, wenn er nicht nur in das Fahrzeug eindringen, sondern dieses auch starten kann, das Fahrzeug sodann an einen anderen Ort verbringen, um die entsprechenden Komponenten auszubauen. Zum anderen ist bei einem Ausbau vor Ort mit laufendem Motor eine hohe Aufmerksamkeit zu befürchten, die ein Täter üblicherweise vermeidet …
Bei der Untersuchung, wie die Scheinwerfer demontiert wurden, befanden sich frische Fingerspuren unter einer Abdeckleiste oben am Stoßfänger. Diese entstehen wenn man die Schrauben des Stoßfängers entfernt, um die Scheinwerfer zu demontieren. Es ist also von einem Ausbau der Scheinwerfer auszugehen, bei denen die Schrauben des Stoßfängers gelöst worden sind. Hier wäre zu erwarten, dass die Täter nach der Entwendung den Zustand so belassen. Die Schrauben waren jedoch korrekt verschraubt und die Abdeckleiste war montiert. Ein solches Verhalten ist für Täter natürlich vollkommen atypisch. Zu Testzwecken wurde nun ein Scheinwerfer montiert. Bei dem Versuch, den Scheinwerfer ohne Beschädigung an Kotflügel und Stoßfänger auszubauen, wurde festgestellt, dass dies ohne Entfernung der Schrauben nicht möglich ist.“
Versicherung lehnt Schadensregulierung ab
Der Versicherer hatte unserem Mandanten sodann vorgeworfen, den Einbruchdiebstahl fingiert zu haben und die Zahlung der Versicherungsleistung vollständig abgelehnt.
Wir hatten sodann für unseren Mandanten Klage eingereicht und die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.
Der gerichtliche Sachverständige hat sodann unter anderem folgendes festgestellt:
„Es kann nicht positiv festgestellt werden, dass der Einbau der streitbefangenen Bauteile an den klägerischen PKW bei laufendem Motor erfolgte. Auf Blatt 83 der Akte befindet sich ein Bildschirmausdruck eines Fehlerausleseprotokolls, das bei einer Laufleistung von 182.968 km an dem streitbefangenen Fahrzeug erstellt worden sein soll. Von Interesse ist hier auch die angegebene Kühlmitteltemperatur von 0,93 °C.
Angegeben wird eine Motordrehzahl von 855,06 min -1. der Fehler beschreibt das fehlende Bedienteil der Klimaanlage.
Aus dieser Information lässt sich lediglich entnehmen, dass der Fehler erstmalig bei laufendem Motor diagnostiziert wurde. Der Rückschluss, dass der Fehler bei laufendem Motor eingetreten ist, ist technisch nicht zulässig. Konkret bedeutet dies, dass das Bedienteil auch bei ausgeschaltetem Motor ausgebaut worden sein kann und dann nach erneutem Starten des Motors der Fehler im System abgelegt wurde.
Dafür spricht auch die Kühlmitteltemperatur von knapp 1°C, die darauf hinweist, dass der Motor zu diesem Zeitpunkt noch keine Betriebstemperatur aufgewiesen hat.
Der Reparaturleitfaden des Fahrzeugherstellers… Wurde eingesehen. Er umfasst für jeden Scheinwerfer (Xenon-Scheinwerfer) drei Seiten und ist dem Gutachten in der Anlage beigefügt. Demzufolge muss der Stoßfänger für die Demontage der vorderen Scheinwerfer nicht ausgebaut werden. Es reicht, die Verkleidung des Stoßfängers etwas nach vorn zu ziehen und dann den Scheinwerfer auszufädeln …
Zusammenfassung:
… Der Ausbau der streitgegenständlichen Bauteile erfolgte nicht zwangsläufig bei laufendem Motor.
Es ist technisch möglich, die Scheinwerfer auszubauen, ohne Beschädigungen im Bereich der Kotflügel und des Stoßfängers und ohne die Schrauben zu lösen…“
Das durch den Versicherer eingeholte Gutachten ist mithin durch das gerichtlich eingeholte Gutachten sowohl in seinen Kernaussagen, als auch im Ergebnis insgesamt widerlegt worden.
Versicherte sollten trotz Gutachten des Versicherers ihre Ansprüche durchsetzen
Hier zeigt sich, dass Sie sich nicht von der Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei einem Einbruchdiebstahl in Ihren PKW davon abhalten lassen sollten, dass der Versicherer ein Gutachten vorlegt, welches angeblich technische Nachweise dafür liefert, dass der Einbruchdiebstahl nur fingiert gewesen sein kann.