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Verbraucherrecht und Vertragsrecht | 04.08.2017

Verbraucher­schutz

Göddecke Rechts­anwälte erreichen vor BGH Ver­besserung des Verbraucher­schutzes bei grenz­überschreitenden Geschäften

Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Streitig­keiten mit ausländischen Unternehmen deutlich ausgeweitet

Nunmehr wurde vom BGH endgültig bestätigt, dass mehrere von der Kanzlei Göddecke erstrittene Urteile vor Ober­landes­gerichten bestand haben. Hierdurch wurde die Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Verbraucher­sachen deutlich erweitert. In der Regel genügt es, wenn ein ausländischer Unternehmer sich vor Vertrags­schluss um Geschäfte mit deutschen Verbrauchern bemüht. Kommt es dann zu Streitig­keiten, können diese vor den deutschen Gerichten ausgetragen werden.

Die Welt wird immer internationaler

Zuständigkeit der Gerichte im internationalen Rechts­verkehr Die Zuständigkeit der internationalen Gerichte ist innerhalb der europäischen Union durch die EuGVO oder durch internationale Über­einkommen wie das Lugano-Über­einkommen mit der Schweiz geregelt. Durch eine Änderung in deren Artikel 15 (a.F.) wurde an sich der Verbraucher­gerichts­stand schon erheblich gestärkt. Früher war ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Unternehmens zur Begründung des Verbraucher­gerichts­standes erforderlich. Nun genügt es, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf Deutschland ausgerichtet hat. Dass dies keine Ein­schränkung, sondern eine deutliche Erweiterung des Verbraucher­gerichts­standes zur Folge hat, wurde nunmehr durch den BGH ausdrücklich klargestellt.

Verträge und Aufträge kommen immer häufiger auch mit Unternehmen aus dem Ausland zustande. Diese schöne internationale Welt wird jäh gestört, wenn es dann zu einem Rechts­streit kommt. Zu Unrecht scheuen viele Verbraucher dann vor einer Klage zurück. Sie fürchten, möglicher­weise in einer fremden Sprache im Ausland klagen zu müssen. Dabei ist das oft gar nicht der Fall. Denn meist ist eine Klage in Deutschland möglich.

Deutsche Gerichte entscheiden für Verbraucher

Glücklicherw­eise ist die Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch ein ausländisches Unternehmen schnell begründet. Es reicht, wenn der Unternehmer irgendwie auf ausländische Kunden zugeht. Dies kann in sehr unterschiedlicher Art und Weise geschehen, beispiels­weise durch Werbung, konkrete Angebote, einen Internet­auftritt der bewusst auch das Ausland anspricht oder ähnliches. Dann gilt für die meisten EU-Mitglieds­länder und beispiels­weise auch für die Schweiz, dass die deutschen Gerichte für den Verbraucher über seine Klage entscheiden.

Ausländischer Unternehmer kann den deutschen Gerichtsstand nicht umgehen

Dabei kann der Unternehmer dem deutschen Gerichts­stand auch nicht problemlos entfliehen. So genügt es insbesondere nicht, wenn das Unternehmen beispiels­weise in Folge einer Fusion seinen Namen ändert. Denn auch für die alte Firma mit neuem Namen gilt die Zuständigkeit der deutschen Gerichte weiter. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung erstmals deutlich klargestellt.

Fazit: Verbraucher muss Klage nicht scheuen

Als Ergebnis kann der Verbraucher seine Ansprüche hier in Deutschland geltend machen. Die Furcht, vor ausländischen Gerichten auftreten zu müssen, ist daher in den allermeisten Fällen unbegründet.

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Die Kanzlei Göddecke freut sich, durch die erstrittenen Urteile den Verbraucher­gerichts­stand gestärkt zu haben. Kommt es zum Streit mit einem ausländischen Unternehmen, so vertreten wir Sie als Verbraucher gerne auch vor den deutschen Gerichten.

Praxistipp der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Treten Sie gegenüber ausländischen Unternehmen klar privat auf, wenn Sie als Verbraucher einen Auftrag vergeben. Sammeln Sie auch Unterlagen, dass es sich um ein privates Geschäft handelt. Bezahlen Sie Rechnungen eindeutig vom Privatkonto Ihrer Bank. Dann ist in der Regel der Weg zu den deutschen Gerichten eröffnet, wenn es doch einmal zu einem Streit kommt. Dabei helfen wir Ihnen gerne.

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