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Schadensersatzrecht | 11.05.2020

Online-Glücks­spiel

Glücks­spiel und Schadens­ersatz gegen PayPal und Banken

PayPal muss Transaktionen im Zusammenhang mit illegalem Glückspiel zurück­zahlen

Mit unserem heutigen Rechtstipp möchte ich Sie über ein Gerichts­verfahren informieren, aus welchem sich starke Argumente ergeben, um Glücksspiel­einsätze, welche über den Zahlungs­dienst­leister PayPal aber auch andere Zahlungs­dienst­leister wie Banken abgewickelt wurden, von diesen zurück zu verlangen.

Nach dem Glücksspiel­staats­vertrag ist das Online-Glücks­spiel in Deutschland grund­sätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht lediglich für das Bundesland Schleswig-Holstein, in welchem die Rechtslage anders zu beurteilen ist.

Glücksspieler forderte Schadensersatz von PayPal

Ein Glücks­spieler außerhalb von Schleswig-Holstein hat im Jahr 2018 Klage bei dem für ihn zuständigen Landgericht, in diesem Fall Ulm, eingereicht, um seinen Glücks­spiel­einsatz in Höhe von annähernd 10.000 Euro, welcher über PayPal abgewickelt wurde, als Schadens­ersatz von PayPal erstattet zu bekommen.

LG: Zahlungsabwicklung wegen bestehenden Online-Glücksspielverbots rechtswidrig

Das Landgericht Ulm hat ihm vollumfänglich und mit überzeugender Argumentation Recht gegeben. Es handelt sich um das Urteil vom 16.12.2019 mit dem Akten­zeichen 4 O 202/18. Das Landgericht hat hierbei ausgeführt, dass aufgrund des bestehenden Online-Glücks­spiel­verbots nicht nur die Durchführung des Online-Glücks­spiels rechts­widrig war, sondern auch die damit verbundene Zahlungs­abwicklung.

LG bestätigt Schadensersatzanspruch

Hieraus ergibt sich ein Schadens­ersatz­anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Glücksspiel­staats­vertrag gegen denjenigen, welcher die Zahlungs­abwicklung schuldhaft durch­geführt hat. Es ist hierbei zwangs­läufig, dass selbstverständlich nicht allein PayPal von dieser Rechtsprechung betroffen ist, sondern grund­sätzlich sämtliche Zahlungs­abwickler, wie beispiels­weise auch Banken. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil des Land­gerichts Ulm rechts­kräftig wird und ob die obergericht­liche Rechtsprechung dem folgt.

Rückwirkende Erstattung unter Beachtung der Verjährungsfrist unproblematisch

In jedem Fall sind die in dem Urteil aufgeführten Argumente des Gerichts gewichtig und nachvollziehbar. Es bleibt auch abzuwarten, inwieweit Glücks­spieler Erstattungen für die Vergangenheit beanspruchen können. Die Verjährungs­frist beträgt ab Kenntnis von dem Erstattungs­anspruch drei Jahre zum Jahresende, sodass im Jahr 2020 Ansprüche bis zum Jahr 2017 rückwirkend verjährungsmäßig noch unproblematisch sind.

Der Bundes­gerichts­hof hat jedoch in Bankrechts­angelegenheiten schon wiederholt Konstellationen bestätigt, in welchen auch die Regelung zur kenntnis­unabhängigen Verjährungs­regelung herangezogen wurde, bei welcher die Verjährungs­frist sogar zehn Jahre zum Jahresende beträgt.

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