Anhebung Verzugszins
Sofern kein Verbraucher an einem Rechtsgeschäft beteiligt ist, beträgt der Verzugszins zukünftig 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, statt bisher 8 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB).
Einführung einer Verzugspauschale
Darüber hinaus kann ein Gläubiger einer Zahlungsforderung bei Verzug eines Schuldners, der kein Verbraucher ist, zusätzlich zum Verzugszins eine Pauschale von 40,00 Euro geltend machen. Dies gilt ausdrücklich auch für Zahlungsforderungen aus Abschlags- oder Ratenzahlungen (§ 288 Abs. 5 S. 1, 2 BGB). Zu beachten ist hier, dass die Pauschale dann auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen ist, wenn der Schaden aus den Kosten der Rechtsverfolgung resultiert (§ 288 Abs. 5 S. 3 BGB).
Einschränkung von Zahlungs- und Prüfungsfristen in AGB
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach neuem Recht im Zweifel als unangemessen benachteiligend und damit unwirksam anzusehen, wenn der Verwender der AGB sich darin eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen ausbedingt. Ausnahmen sind hier nur zulässig, wenn der Verwender als Zahlungsschuldner besondere Gründe darlegt, aus denen sich ergibt, dass die Frist angemessen ist (§ 308 Nr. 1a, 1b BGB).
Gemäß der Übergangsregelung in Art. 229 § 34 EGBGB gelten diese Neuregelungen für alle nach dem 28.07.2014 entstandenen Schuldverhältnisse. Für vorher begründete Dauerschuldverhältnisse ist eine Sonderregelung getroffen, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird.
Damit ist eine recht einfache und transparente Übergangsregelung getroffen. Alle Altverträge und hieraus resultierender Zahlungsverzug sind nach der alten Rechtslage zu behandeln. Lediglich für ab dem 29.07.2014 einschließlich begründete Rechtsgeschäfte kommen die neuen Regelungen zum Tragen. Aufwendige, abgeschichtete Zinsberechnungen entfallen damit.
Aus Gläubigersicht besonders begrüßenswert ist die gesetzliche Festschreibung einer Verzugspauschale. Damit trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass bei einem Zahlungsverzug zwangsläufig auch entsprechender Mehraufwand in der Bearbeitung einer derartigen Forderung und ihrer Beitreibung entsteht.
Alles in allem hat der Gesetzgeber hier ein deutliches und richtiges Signal im Kampf gegen eine allgemein schlechte Zahlungsmoral gesetzt.