Die S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH macht insbesondere auf ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23.11.2011 (Az. 42 C 11568/11) aufmerksam: Das Gericht stellte auf die Klage eines Kunden der Gewerbeauskunft-Zentrale fest, dass deren Anspruch aus dem angeblichen Auftrag über eine kostenpflichtige Eintragung des Kunden in das Internet-Adressregister www.gewerbeauskunft-zentrale.de nicht bestehe.
Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale sieht amtlich aus
Das Gericht entschied, dass der Kunde den Vertrag nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe. Aus dem Vertragsformular der Gewerbeauskunft-Zentrale gehe nicht hinreichend hervor, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handele. Vielmehr erwecke die Form des Schreibens den Anschein, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln.
Kunden unterschreiben Formular nicht, um einen Vertrag abzuschließen
Interessant sind die klaren Worte des Gerichts zur Täuschung durch die Gewerbeauskunft-Zentrale: Die Gestaltung des Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale habe ersichtlich den Sinn, die Adressaten zum Abschluss eines Vertrags zu bewegen, den sie bei Kenntnis der wahren Folgen gar nicht abschließen würden.
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