In Deutschland besteht für Inhaber von Internetanschlüssen nach wie vor Rechtsunsicherheit, was Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Anschlusses angeht. Anschlussinhaber können für über ihren Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen haften - auch wenn nicht sie selbst, sondern Dritte die Verstöße begangen haben.
Unterschiedliche Pflichten für gewerbliche und private Internetanbieter
Die Bundesregierung beabsichtigt, diese Rechtsunsicherheit zu beheben. Der am 12.03.2015 vorgelegte Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministers lässt jedoch viele Fragen offen und sorgt für Kritik. An dem Entwurf fällt zunächst die Ungleichbehandlung von gewerblichen Hotspot-Anbietern und Privatleuten auf. Für WLAN-Anbieter wie z.B. Cafes und Restaurants soll es ausreichen, dass sie ihr WLAN verschlüsseln.
Das Passwort können sie dann ihren Gästen - auch über gut sichtbare Aushänge - mitteilen. Zugleich müssen sie alle ihre Internetnutzer darauf hinweisen, dass geltendes Recht einzuhalten ist. Dies kann etwa durch Setzen eines Hakens auf der Start-Webseite gesehen.
Privatleute sollen Namen ihrer Mitnutzer angeben können
Dies ist bereits ein recht umständliches Prozedere. In anderen Ländern geht das weitaus unbürokratischer. Allerdings sieht der Gesetzentwurf für Privatleute ungleich höhere Betreiberpflichten vor: So sollen Privatnutzer nur denjenigen Zugang zu ihrem Internet gewähren, deren Namen sie kennen.
Zum einen ist diese Ungleichbehandlung gegenüber gewerblichen Anbietern fragwürdig. Zum anderen steht diese Verpflichtung in Widerspruch zum geplanten Ausbau der öffentlichen WLAN-Netze, dem das geplante Gesetz dienen soll. Denn wer sein Internet nur namentlich bekannten Personen zugänglich machen darf, kann es eben nicht für alle öffnen. Für Freifunker, die ihre Hotspots allen Passanten zur Verfügung stellen wollen, bedeutet dies das Aus.
Digitales Vermummungsverbot
Darüber hinaus ist der Vorstoß des Wirtschaftsministeriums aber auch gesellschaftspolitisch höchst bedenklich. Netzpolitiker sprechen hinsichtlich des Ansinnens, Internetnutzung im privaten Kreis nur unter Namensnennung zu gestatten, von „Vermummungsverbot im Internet“, wie es eher aus autoritären Staaten bekannt sein dürfte.
Ob es überhaupt Sinn macht, nur den Namen zu speichern, steht auf einem anderen Blatt. Denn bei der Verfolgung von Rechtsverletzungen wird der bloße Name ohne weitere Angaben wie einer ladungsfähigen Anschrift nicht viel nützen.
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