Viele Geschäftsführer tanzen auf mehreren Hochzeiten
Mehrere Tätigkeiten parallel auszuüben ist heute keine Seltenheit. Wer ausreichend gebildet ist, sei nach Ansicht von CDU Generalsekretär Peter Tauber allerdings nicht betroffen.
Tatsächlich ist es aber auch in Geschäftsführerkreisen nicht unüblich, auf mehreren Hochzeiten gleichzeitig zu tanzen. Hierbei müssen Geschäftsführer jedoch sorgfältig prüfen, ob sie mit einer Nebentätigkeit nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen.
Was ist ein Wettbewerbsverbot?
Grundsätzlich gilt für jeden Geschäftsführer ein Verbot, in der gleichen Branche, in dem das von ihm geführte Unternehmen tätig ist, im eigenen oder fremden Namen, auf eigene oder fremde Rechnung tätig zu werden und somit zu dem von ihm geführten Unternehmen in Wettbewerb zu treten.
Ein solches Verbot ergibt sich für die Zeit von der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, bis zum rechtswirksamen Ausscheiden des Geschäftsführers aus der GmbH, bereits aus dem Gesetz.
Für wen gilt ein solches Verbot?
Das Wettbewerbsverbot, also das Verbot mit der eigenen Gesellschaft in den Wettbewerb zu treten, betrifft Grundsätzlich jeden Geschäftsführer. Sowohl von Kapital- als auch Personengesellschaftsgeschäftsführern wird ein Maß von Loyalität gegenüber der Gesellschaft vorausgesetzt, das das anderweitige Auftreten in der jeweiligen Branche verbietet.
Auch der Geschäftsführer einer wirtschaftlich ausgerichteten BGB-Gesellschaft kann unter Umständen von einem Wettbewerbsverbot betroffen sein.
Welche Tätigkeiten sind von einem Wettbewerbsverbot umfasst?
Welche Handlungen von einem Wettbewerbsverbot umfasst sind, hängt in jedem Fall von den Umständen des Einzelfalles ab.
Grundsätzlich sind jegliche Handlungen während der Vertragslaufzeit verboten, bei denen auf eigene Rechnung Geschäftschancen der Gesellschaft wahrgenommen werden. Konkret bedeutet dies, dass keine Geschäftsführungs-, Vorstandstätigkeiten oder solche von leitenden Angestellten für ein anderes Unternehmen im gleichen Geschäftszweig ausgeübt werden dürfen. Zudem sind jegliche Vertriebsmittlertätigkeiten in Konkurrenz zum eigenen Unternehmen untersagt.
Doch nicht nur tatsächliche Eingriffe in fremde Unternehmen, auch die maßgebliche Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen ist vom Wettbewerbsverbot umfasst, da auch durch eine solche Beteiligung die Loyalität zum eigenen Unternehmen gefährdet wird.
Welche Folgen kann der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot haben?
Verstößt ein Geschäftsführer während der Vertragslaufzeit gegen das Wettbewerbsverbot, entstehen der Gesellschaft verschiedene Ansprüche.
Zunächst besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Geschäftsführer, der im Wege einer einstweiligen Verfügung notfalls auch durch eine schnelle gerichtliche Entscheidung durchgesetzt werden kann.
Daneben kann die Gesellschaft vom Geschäftsführer Schadensersatz oder sogar den Eintritt in die verbotswidrig abgeschlossenen Geschäfte fordern.
Als Folge seines Verstoßes droht dem Geschäftsführer außerdem die außerordentliche Kündigung sowie gegebenenfalls die Einziehung seiner Geschäftsanteile bzw. der Ausschluss aus der Gesellschaft.
Das Risiko lohnt sich kaum
Die Folgen eines Verstoßes können für einen Geschäftsführer dramatisch sein. Es droht nicht nur der Verlust des Arbeitsplatzes, sondern auch Schadensersatzverpflichtungen und gegebenenfalls sogar die Rückforderung von bereits gezahlter Geschäftsführervergütung. Ein Geschäftsführer sollte daher jegliche Geschäfte neben seiner Geschäftsführertätigkeit überdenken und gegebenenfalls mit seinem Rechtsanwalt besprechen. Auch Geschäfte von Familienangehörigen können von dem Verbot erfasst sein um mögliche Umgehungen zu verhindern. Unter Umständen kann es daher ratsam sein, sich ausdrücklich vom Wettbewerbsverbot befreien zu lassen. Doch auch eine solche Befreiung bietet Gefahren. Es kann zu verdeckten Gewinnausschüttungen kommen, wodurch dem Geschäftsführer als auch seiner Gesellschaft steuerrechtliche Probleme entstehen können.
In jedem Fall ist das Wettbewerbsverbot also ein Thema, mit dem sich jeder Geschäftsführer gut auskennen sollte und das nicht auf die leichte Schulter genommen werden darf.