Bei unlösbaren Streitigkeiten zwischen GmbH und Management ist das periodisierte Unternehmensziel die Trennung vom Geschäftsführer. Bei der Trennung ist - aus rechtlicher Sicht - zu beachten, dass die Organstellung des Geschäftsführers sowie der Geschäftsführervertrag beendet werden. Die Geschäftsführerorganstellung und der Geschäftsführervertrag sind rechtlich selbständig. Eine Kündigung des Geschäftsführervertrags hebt die Organstellung des Geschäftsführers nicht auf (wenn nicht ausnahmsweise eine vertragliche Kopplung vorliegt).
Geschäftsführerabberufung beendet die Organstellung
Anders als ein gewöhnlicher Arbeitnehmer unterhält der Geschäftsführer regelmäßig zwei Rechtsverhältnisse zum Unternehmen. Neben dem (1.) Geschäftsführervertrag besteht das (2.) Organschaftsverhältnis, das durch die Geschäftsführerbestellung durch die Gesellschafterversammlung beschlossen wird. Die Organstellung des Geschäftsführers, die sich im Handelsregister eingetragen findet, wird durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, den sogenannten Abberufungsbeschluss, beendet. Für die Abberufung bedarf es eines Beschlusses mit der einfachen Mehrheit der Gesellschafterstimmen. Die Abberufung bedarf keiner Begründung, es sei denn, dass die Abberufung durch einen Vertrag im Interesse des Geschäftsführers erschwert wurde. In der Praxis kommen solche den Geschäftsführer schützenden Regelungen in der Weise vor, als der Geschäftsführer nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann (§ 38 Abs. 2 GmbHG).
Soll ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen werden, ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der an der Gesellschafterversammlung mit teilnimmt zu berücksichtigen, dass dieser nicht an der Beschlussfassung seiner außerordentlichen Abberufung mitstimmen darf. Der Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt bei der Abstimmung über seine außerordentliche Abberufung einem Stimmverbot. Daher können solche Abberufungsbeschlüsse mit weniger als 50 % aller Gesellschafterstimmen möglich werden.
Als wichtige Gründe für die Abberufung nach § 38 Abs. 2 GmbHG anerkannt werden grobe Pflichtverstöße des Geschäftsführers oder die Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung.
Kündigung des Geschäftsführervertrags durch die Gesellschafterversammlung
Neben dem Beschluss der Abberufung ist bei einer Trennung vom Geschäftsführer der Geschäftsführervertrag zu kündigen. Die Kündigung des Geschäftsführervertrags erfolgt nicht etwa durch einen anderen Geschäftsführer der GmbH. Anders als die Kündigung von gewöhnlichen Arbeitsverträgen erfolgt die Kündigung von Geschäftsführerverträgen durch die Gesellschafterversammlung mittels eines Gesellschafterbeschlusses. In der Praxis wird allerdings oft missachtet, dass die Geschäftsführer-Kündigung Angelegenheit der Gesellschafterversammlung ist.
Wird der Geschäftsführervertrag durch einen anderen Geschäftsführer und damit das falsche Organ gekündigt, ist die Kündigung unwirksam und der Geschäftsführer behält grundsätzlich seinen Anspruch auf Geschäftsführervergütung - im Zweifel über Jahre hinweg - und der Gesellschaft kann ein hoher finanzieller Schaden entstehen.
Bei der ordentlichen Kündigung wird der Geschäftsführervertrag unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist beendet. Hat sich der Geschäftsführer etwas zu Schulden kommen lassen, wird auch eine außerordentliche Kündigung des Geschäftsführervertrags denkbar, wenn die GmbH den außerordentlichen Kündigungsgrund nachweisen kann. Mit einer außerordentlichen Kündigung kann der Geschäftsführervertrag sofort, ohne Ablauf der Kündigungsfrist beendet werden.
Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer
Im Rahmen einer Auseinandersetzung des Geschäftsführers mit seinen Gesellschaftern kann der Geschäftsführer sein Amt ohne eine Begründung niederlegen. Mit der Amtsniederlegung wird sein Geschäftsführungsamt beendet. Die Amtsniederlegung wird in der Unternehmenspraxis durch die Geschäftsführer oft dann vorgenommen, wenn der Geschäftsführer sich unbeherrschbaren Risiken aussetzen müsste, z.B. weil die Gesellschafter ihn zu einer gesetzwidrigen Maßnahme anweisen oder weil die Gesellschafter sich gegen einen Insolvenzantrag trotz einer absehbaren Insolvenz der GmbH aussprechen und die Gesellschaft indes auch nicht mit benötigtem frischen Kapital versorgen wollen.
Wenn der Geschäftsführer den Weg einer Amtsniederlegung geht, sollte er beachten, dass er neben der Beseitigung seines Geschäftsführerorgans auch seinen Geschäftsführervertrag kündigen muss. Bei einer ordentlichen Kündigung wird die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist ausgelöst. Eine sofortige fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrags kann nur mittels einer außerordentlichen Kündigung erfolgen. Dafür müssen außerordentliche Kündigungsgründe vorliegen.
Schließlich sollte der Geschäftsführer Sorge tragen, dass die Beendigung seiner Organstelllung mittels der Amtsniederlegung auch im Handelsregister eingetragen wird. Anderenfalls kann er, obgleich er rechtlich gesehen nicht mehr Geschäftsführer ist, wegen der gesetzlichen Registerpubliziät weiterhin als Geschäftsführer haften. Der Geschäftsführer kann nicht sein Amt niederlegen und im Nachgang, wenn er sein Geschäftsführeramt verloren hat, die Korrektur des Handelsregisters beantragen. Diese Anträge beim Handelsregister sind nur aktuell bestellten Geschäftsführern vorbehalten.
Weitere Informationen zum Ausscheiden des Geschäftsführers aus der GmbH finden Sie hier: ROSE & PARTNER, Abberufung, Kündigung und Amtsniederlegung des Geschäftsführers