Genussrechte gelten im Insolvenzverfahren nur als nachrangige Forderungen
Über beide Gesellschaften wurde inzwischen das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet und die Gläubigerversammlungen einberufen. Während die Versammlungen für die Gläubiger der drei Unternehmensanleihen vom 5. bis 7. Juli stattfinden, sind die Gläubiger der Genussrechte 2010/15 erst am 6. September an der Reihe. Ihre Forderungen können sie bis zum 12. Juli beim Insolvenzverwalter anmelden. Allerdings gelten Genussrechte im Insolvenzverfahren als nachrangige Forderungen, so dass zuerst die Ansprüche aller anderen Gläubiger befriedigt werden.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München
Grundsätzlich gelten Genussrechte im Insolvenzverfahren als nachrangige Forderungen. Allerdings besteht auch die Hoffnung, dass die Genussrechte erstrangig behandelt werden, wenn sich z.B. die Verdachtsmomente der Staatsanwaltschaft erhärten sollten. Daher sollten auch die Genussrechte-Inhaber nicht auf die Anmeldung ihrer Forderungen verzichten. Die Hoffnung, dass ihre Forderungen in einem Insolvenzverfahren voll befriedigt werden, ist allerdings gering. Daher sollten auch weitere rechtliche Möglichkeiten geprüft werden, um die drohenden finanziellen Verluste abzuwenden.