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Internetrecht und Vertragsrecht | 15.01.2016

Online-Handel

Gerichtsstandvereinbarung im Online-Handel: Wo soll geklagt werden?

Wichtige AGB-Klauseln für Online-Shops - Teil 9

Wenn schon vor Gericht, dann bitte nicht so weit fahren müssen. Das ist der Grundgedanke einer AGB-Klausel, die den Gerichtsstand regelt. Doch der Gestaltungsfreiheit erlegt das Gesetz auch hier enge Grenzen auf.

Was bedeutet Gerichtsstand?

Meistens werden Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatrechtssubjekten an dem Gericht ausgetragen, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt. Das ist der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes.

Gerichtsstand meint die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, das im Falle einer Klage anzurufen ist.

Für eine Klage können mehrere Gerichte örtlich zuständig sein, so wie das bereits genannte Gericht am Wohnsitz des Beklagten oder z.B. auch das Gericht an dem Ort, wo sich ein Autounfall zugetragen hat. Der Kläger hat dann die Wahl, wo er seine Klage anbringen will (Wahlgerichtsstand, § 35 ZPO).

In Ausnahmefällen kann aber auch eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit bestehen, z.B. bei Mietrechtsstreitigkeiten. Der Ort, wo die Mietsache gelegen ist, entscheidet dann über die Zuständigkeit des Gerichts. Dies ist praktisch vorteilhaft, wenn etwa eine Ortsbesichtigung erforderlich wird.

Gerichtsstandvereinbarung in AGB

Der Verwender von AGB, der in eine Vielzahl von Vertragsbeziehungen tritt, sieht sich der Möglichkeit gegenüber, dass es auch mal Streit geben kann mit einem unzufriedenen Kunden. Sei es ein defektes Teil, das verkauft wurde, sei es, dass der Kunde die Ausführung der Dienstleistung unmöglich gemacht hat oder mit der Zahlung säumig ist.

Ist eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeidbar, dann sollte sie das Geschäft aber so wenig wie möglich beeinträchtigen. Fahrtkosten und Abwesenheitszeiten, die durch die Teilnahme an Gerichtsterminen entstehen, sollten so gering als möglich gehalten werden. Am besten wäre es da, wenn für jeden Rechtsstreit das Gericht vor der Haustüre zuständig wäre.

Um dies zu erreichen, finden sich in AGB immer wieder Gerichts­standvereinbarungen. Das Gesetz lässt jedoch eine willkürliche Festlegung des anzurufenden Gerichts nicht zu. Eine wirksame Vereinbarung setzt voraus, dass die Parteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Der wichtigste Fall ist, dass auf beiden Seiten Kaufleute stehen. Ist dagegen ein Verbraucher Prozesspartei, dann ist eine Festlegung des Gerichtsstands durch AGB schon nicht mehr möglich.

Folgende Klausel ist daher unwirksam, da sie undifferenziert alle Rechtfälle betrifft:

Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das Gericht am Sitz des Unternehmers zuständig.

Dem Wortlaut dieser Klausel nach werden Rechtsstreitigkeiten mit allen Vertragspartnern erfasst, d.h. Kleinunternehmen, Privatpersonen usw. und nicht nur mit Kaufleuten. Die Klausel ist unwirksam, weil sie zu weit geht.

Bei Fragen zum Thema AGB-Gestaltung kontaktieren Sie uns gern.

Unsere Kontaktdaten und weitere Informationen zum AGB-Recht finden Sie auf unserer Internetseite www.agb-berater.de.

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