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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 13.03.2017

Insolvenz

Gericht bestätigt Insolvenz­plan der KTG Energie - Anlegern drohen hohe Verluste

Anleger können nur mit einer Insolvenz­quote von knapp drei Prozent rechnen

Das Amtsgericht Neuruppin hat den vorgelegten Insolvenz­plan der KTG Energie AG am 10. Februar bestätigt. Für die Anleger der KTG Energie Anleihe bedeutet dies, dass sie lediglich mit einer Insolvenz­quote von knapp drei Prozent rechnen können. Wegen der geringen Quote hatten die Anleihe­gläubiger den Insolvenz­plan bei der Abstimmung am 3. Februar abgelehnt, während die anderen Gläubiger­gruppen Zustimmung signalisiert hatten. Das machte letztlich die Entscheidung des zuständigen Gerichts erforderlich.

Anleger können nur mit einem Trostpflaster rechnen

Nach Angaben der KTG Energie AG hat das Gericht dem Plan zugestimmt, da nach seiner Auffassung die Anleihe­gläubiger durch den Insolvenz­plan nicht schlechter gestellt würden als bei einer Be­friedigung ohne Insolvenz­plan. Für die Anleger, die sich an der 50 Millionen Euro schweren Anleihe beteiligt hatten, ist damit Fakt geworden, dass der größte Teil ihres investierten Geldes verloren ist und sie lediglich mit einem Trost­pflaster rechnen können, wenn sie nicht noch weitere rechtliche Maßnahmen ergreifen.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Eine Insolvenz­quote von 2,94 Prozent und die unbestimmte Hoffnung an möglichen künftigen Gewinnen der KTG Energie beteiligt zu werden, ist für die Anleger nah am Total­verlust ihres investierten Geldes. Zumal die KTG Energie als so etwas wie das Filetstück der insolventen Konzern­mutter KTG Agrar SE galt. Neben dem Insolvenz­verfahren und der bescheidenen Insolvenz­quote haben die Anleger aber noch weitere Möglichkeiten, sich gegen die finanziellen Verluste zu wehren.

Anleger sollten Schadensersatzansprüche geltend machen

In Betracht kommt dabei in erster Linie die Geltend­machung von Schadens­ersatz­ansprüchen. Diese können sich sowohl gegen die ehemaligen Unternehmens- und Prospekt­verantwortlichen richten, wenn in den Emissions­aspekten schon fehlerhafte Angaben gemacht wurden, aber auch gegen die Anlage­berater und Vermittler. Denn sie wären zu einer ordnungs­gemäßen Anlage­beratung verpflichtet gewesen. Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken der Geldanlage. Außerdem hätte das Geschäfts­modell auf seine Plausibilität hin geprüft werden müssen, bevor die Anleihe an die Anleger vermittelt wurde. Ist es hier zu Fehlern gekommen, können ebenfalls Schadens­ersatz­forderungen geltend gemacht werden.

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