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Kaufrecht und Vertragsrecht | 12.02.2019

Widerruf Autokredit

Geld zurück dank Widerruf: Auto­finanzierung bei einer Autobank heute noch widerrufbar

Ewiges Widerrufs­recht beim Autokredit wegen fehlerhafter Wider­rufs­information oder unvollständiger Pflicht­angaben

Viele Autobanken haben fehlerhafte Kredit- und Leasing­verträge verwendet. Die Folge ist, dass Käufer, die ihr Fahrzeug nach dem 10. Juni 2010 mit einem vom Händler vermittelten Kredit- oder Leasing­vertrag finanziert haben, diesen auch heute noch widerrufen können. Sie können dann das finanzierte Auto zurück­geben und erhalten auch alle von ihnen geleisteten Raten und ihre Anzahlung zurück. Nur die (meist nicht sonderlich hohen) Kredit­zinsen darf die Bank behalten.

Fehlerhafte Kreditverträge auch nach Jahren widerrufbar

Mehrere Land­gerichte haben geurteilt, dass z.B. VW Bank-Kredit­verträge fehlerhaft sind und damit auch noch Jahre nach Vertrags­schluss widerrufen werden können. Die VW Bank hätte ihre Kunden genauer und korrekter über das Recht zur Kündigung belehren müssen. Auch bei den anderen Banken treten Fehler auf. So fehlen zum Teil Angaben, zu denen die Bank ihre Kunden gegenüber gesetzlich verpflichtet ist (Pflicht­angaben). Oder die Informationen sind unvollständig, wider­sprüchlich und damit verwirrend.

Regelung für Autokreditverträge mit Abschluss bis zum 12. Juni 2014

Einige Gerichte haben aus­geurteilt, dass sie bei zumindest bis 12. Juni 2014 abgeschlossenen Kredit­verträgen eine Nutzungs­entschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen müssen. Die Berechnungs­formel ist einfach: „Brutto­kaufpreis x gefahrene Kilometer ./. typische Gesamt­lauf­leistung (meist 250.000, bei kleineren Fahrzeugen nur 200.000, bei größeren 300.000 km). Damit lohnt sich der Widerruf besonders bei nicht so viel gefahrenen Kilometern.

Regelung für Autokreditverträge mit Abschluss ab dem 13. Juni 2014

Bei Autokredit­verträgen ab dem 13. Juni 2014 muss zwischen den fehlenden Pflicht­angaben und der mangelhaften Widerrufs­belehrung unterschieden werden. Fehlen nur Pflicht­angaben, so kann auch hier noch widerrufen werden. Wird der Widerruf ausgeübt, so kommt es auch hier zur Rück­abwicklung und der Käufer erhält gegen Nutzungs­entschädigung seinen Kaufpreis zurück. Liegt bei den Verträgen ab dem 13. Juni 2014 dagegen eine fehlerhafte Wider­rufs­information vor, so braucht sich der Käufer keine Nutzungs­entschädigung für die von ihm gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. In dem Fall bekommt er sogar den vollen Kaufpreis erstattet.

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