Laut deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs wird jedenfalls eine Beförderungsleistung mit dem Flugzeug grundsätzlich nicht dadurch schlechter und somit mangelhaft, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, sagt der BGH. Ansprüche etwa auf Schadenersatz gegen die Fluggesellschaft können zudem nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Verzugs geltend gemacht werden.
Entschädigung bei Flugverspätung nach europäischer Fluggastrechteverordnung
Anders sieht das nach der europäischen Fluggastrechteverordnung aus. Diese sieht für Fluggäste, die ihren Flug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft antreten oder bestimmungsgemäß beenden, gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen verschiedene Ansprüche vor. So gibt es etwa Ausgleichsansprüche bis maximal 600 Euro wegen Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung. Daneben sind dort Ansprüche auf Erstattung des Flugpreises oder anderweitige Beförderung sowie auf Betreuungsleistungen (z.B. Mahlzeiten während der Wartezeit) geregelt.
Flugverspätung wegen „außergewöhnlicher Umstände“
Die Ansprüche entfallen nur dann, wenn Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehen und sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hätte. Der BGH (Urt. v. 12.06.2014 - X ZR 121/13) hat aktuell näher bestimmt, welche Anforderungen die Fluggesellschaften hier treffen und dabei etwa betont, dass die Darlegungs- und Beweislast für solche außergewöhnlichen Umstände und die Unvermeidbarkeit der Verspätung bei der Fluggesellschaft liegt.
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter denkbar
Dies können etwa Rückzahlungsansprüche wegen Minderung, die aber unter Umständen auf den Ausgleich nach der FluggastrechteVO anzurechnen sind.