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Kaufrecht und Verbraucherrecht | 09.05.2017

Beweislast­umkehr

Gebrauchtwagenkauf: Beweislast­umkehr auch bei Mangel­erscheinungen

Käufer trägt nicht die Beweislast, auf welche Ursache die Mangel­erscheinung innerhalb der ersten 6 Monate zurückzuführen ist

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Auch im zivil­gerichtlichen Verfahren gilt, dass Recht haben und Recht bekommen zwei Paar Schuhe sind. Denn um Recht zu bekommen, muss man das Gericht zuvor von der Sachlage überzeugen.

So kann es vorkommen, dass sich nach dem Kauf eines Fahrzeugs bei diesem ein Mangel zeigt und nicht klar ist, ob der Verkäufer für den Mangel einstehen muss.

Beweislastumkehr

Insofern trifft in einem gerichtlichen Verfahren regelmäßig denjenigen, der etwas für sich günstiges vorträgt, die Beweislast hierfür. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. So bestimmt § 476 BGB, dass bei einem Mangel, der sich innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer (Verkäufer) und einem Verbraucher (Käufer) zeigt, vermutet wird, dass dieser Mangel schon bei der Übergabe vorlag (so genannte Beweislast­umkehr). Insofern musste der Käufer nicht nachweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, sondern nur, dass überhaupt ein Mangel vorlag.

Nach einer Entscheidung des EuGH hat sich nun der Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15 geäußert.

Vorinstanzen verneinten Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag mangels ausreichender Mängelbeweise

Im vorliegenden Fall ging es um einen Gebraucht­wagen mit Automatik­getriebe, der nicht mehr selbst­ständig in den Leerlauf schaltete. Die Ursache hierfür konnte ein Sachverständiger jedoch nicht mehr genau bestimmen. Es könnte sowohl durch einen Schaden am Auto hervorgerufen worden sein, als auch durch eine falsche Bedienung des Fahrzeugs. Letzteres würde eben keinen Mangel darstellen. Die Vorinstanzen hatten den Anspruch des Käufers mit der Begründung verneint, dass zwar bei einem Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe vermutet werde, dass er schon bei Übergabe vorgelegen habe, jedoch müsse der Käufer beweisen, dass es sich auch um einen Mangel am Fahrzeug handele.

Käufer muss Ursache für Mangelerscheinung innerhalb der ersten 6 Monate nicht nachweisen

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass es genügt, wenn sich eine Mangel­erscheinung innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe zeigt. Der Käufer trägt nicht die Beweislast, auf welche Ursache die Mangel­erscheinung zurückzuführen ist.

Aus Sicht der Verbraucher ist diese Entscheidung zu begrüßen. Dem Käufer wird damit eine weitere Beweis­hürde abgenommen und das Durchsetzen seiner Ansprüche erleichtert. Dem Verkäufer obliegt es, nach­zuweisen, dass etwaige Mangel­erscheinungen nicht auf einer von ihm zu vertretenden Ursache beruhen oder Schäden erst nach der Übergabe entstanden sind. Unklarheiten hierzu gehen zu Lasten des Verkäufers.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbind­liche erste Beratung zur Verfügung.

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