Die Bußgeldbehörden – so auch die Zentrale Bußgeldstelle Granssee (Schwerpunkt Brandenburg) – gingen auf diese Problematik gar nicht ein. Die zuständigen Amtsgerichte sind diesem Problem dagegen schon aufgeschlossener und stellen bei Vorliegen derartiger Auffälligkeiten meistens ohne nähere Begründung ein. Nunmehr liegt zu diesem Problem ein ausführlicher Beschluss des AG Mannheim vor. Interessant ist hierbei, dass Mitarbeiter des Herstellers sowie der PTB in diesem Verfahren vernommen wurden und eigentlich auch nicht so recht Auskunft erteilen konnten.
Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit wurde eingestellt
Das Amtsgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 29.11.2016 (Aktenzeichen: 21 OWi 509 JS 35740/15) ein Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gegen eine Autofahrerin eingestellt. Dieser wurde eine Geschwindigkeitsübertretung auf der A61 zur Last gelegt. Die Messung erfolgte mit einem Lasergerät der Firma Vitronic PoliScan Speed PS, der oft in Form eines säulenartigen Towers angebracht ist.
Zulässige Messfehlergrenzen überschritten
Aus der Begründung der Entscheidung des Gerichts geht hervor, dass im vorliegenden Fall die zulässigen Messfehlergrenzen durch das Gerät überschritten wurden. Dadurch erlischt die für den Betrieb notwendige Eichung.
Grundsätzlich war die streitgegenständliche Messmethode als sogenanntes standardisiertes Messverfahren angesehen worden. Dies setzt voraus, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden. Die entsprechenden Messgeräte wurden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) im Rahmen der Zulassung geprüft und dann freigegeben. Vielen Oberlandesgerichten genügt diese Freigabe als Sicherheit, dass eine zuverlässige Messung durch das Gerät erfolgt. Für den Betroffenen hat das zur Folge, dass eine Beweisführung gegen die Messung praktisch unmöglich ist, zumal er in der Regel keinen Anspruch auf die jeweiligen Daten hat.
Gerät misst anders als in der Bauartzulassung beschrieben
Die Vorgaben der PTB sehen dabei vor, dass nur Messwerte in das Ergebnis einfließen, bei welchen der Abstand zwischen Fahrzeug und Gerät 50 bis 20 Meter beträgt. Ein Sachverständigengutachten stellte hierzu jedoch deutliche Abweichungen fest. So wurden etwa in über der Hälfte der Messungen die 20 Meter Mindestabstand nicht eingehalten. So stellte das Gericht fest, dass das Messgerät in wesentlichen Teilen nicht der Bauartzulassung entspricht, nämlich der Messwertermittlung. Oder umgekehrt, das Gerät misst anders als in der Bauartzulassung beschrieben. Daher ist nun bei jeder Messung zu prüfen, welche Daten zur Messwertbildung beitragen und inwiefern diese den Vorgaben entsprechen.
Geräte stehen bereits seit längerem in der Kritik
Die entsprechenden Geräte stehen bereits länger in der Kritik, wurden aber dennoch nicht aus dem Verkehr gezogen. In dem vorliegenden Verfahren konnten weder der Mitarbeiter der Herstellerfirma noch der Angestellte der PTB Auskunft darüber geben, inwieweit die Abweichungen Einfluss auf den ermittelten Messwert haben. Das Verfahren wurde so eingestellt, da das Gericht eine Ahndung nicht für geboten hielt.
Messungen mit dem Gerät PoliScan Speed sollten überprüft werden
Aufgrund dieser Erkenntnisse sollten Messungen mit dem Gerät PoliScan Speed überprüft werden. Anhand der Zusatzdaten, welche die Behörden herausgegeben müssen, ist es unseren Rechtsanwälten für Verkehrsrecht möglich, vorgezeichnete Auffälligkeiten festzustellen und zur rügen.
Sie wurden in Brandenburg geblitzt? Sie haben schon Post von der Zentralen Bußgeldstelle Gransee (Brandenburg) erhalten?