Standardisiertes Messverfahren
Auch bei einem standardisierten Messverfahren für Geschwindigkeitsverstöße ist stets zu prüfen, ob Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der konkreten Messung bestehen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn nicht nur eine geeichte, sondern auch eine ungeeichte Fotoeinrichtung im Einsatz ist und das Foto der geeichten Einrichtung schwarz ist. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 04.10.2016 (IV-2 RBs 145/16) entschieden und eine Rechtsbeschwerde des Antragsstellers gegen das amtsgerichtliche Urteil zugelassen.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene eine Straße in Oberhausen mit einer Geschwindigkeit von 54 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt war. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mittels des Messgerätes ESO 3.0. Dabei bestand die Messapparatur aus der Messsensoreinheit, einer geeichten Fotoeinrichtung und einer weiteren, ungeeichten Fotoeinrichtung, welche als einzige mit einem Blitzgerät versehen war, weshalb nur das von dieser aufgenommene Foto einen erkennbaren Inhalt hat, während das Messfoto der geeichten Fotoeinrichtung bis auf eingeblendete Messdaten schwarz ist. (Funktionsweise es.3.0)
Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt. Hiergegen wendete sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtbeschwerde. Diese wurde zugelassen, da die beweisrechtlichen Konsequenzen des hier festzustellenden völligen Fehlens eines auswertbaren Fotos der geeichten Fotoeinrichtung bislang nicht Gegenstand obergerichtlicher Erörterung gewesen ist.
Messfehler
Der Senat führte zu seiner Begründung aus, dass keine ausreichende Grundlage gegeben sei für die Annahme des Amtsgerichts, dass der dem Betroffenen vorgeworfene Wert der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens war. Unter dem Begriff des standardisierten Messverfahrens ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Wird ein solches Verfahren zur Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit bejaht, ist das Ergebnis der Messung nur bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler einer näheren Prüfung zu unterziehen.
Grundsätzlich sei das Amtsgericht hier richtigerweise davon ausgegangen, dass das eingesetzte Verfahren (Messgerätes ESO 3.0) ein standardisiertes Messverfahren in vorstehendem Sinne ist. Der Umstand, dass das durch die geeichte Fotoeinrichtung produzierte Messfoto schwarz war, und nur das weitere Foto, das einer ungeeichten Fotoeinrichtung entstammt, einen aussagekräftigen Inhalt hatte, hätte das Amtsgericht aber veranlassen müssen, die Richtigkeit des Messergebnisses einer konkreten Untersuchung zu unterziehen. Es habe aber gerade nicht davon ausgehen dürfen, dass Zweifel gegen die Richtigkeit der Messung nicht bestehen und deshalb von einer weitergehenden Prüfung abzusehen ist.
Aufklärungspflicht auch bei standardisiertem Messverfahren
Auch bei einem standardisierten Messverfahren habe der Tatrichter die ihm zum Messvorgang vorgelegten Unterlagen (Messfoto, Eichschein, Messprotokoll, etc.) auf mögliche Anhaltspunkte hinsichtlich einer Fehlerhaftigkeit der Messung zu untersuchen. Die Bedeutung des Messfotos reduziere sich nicht auf die Wiedergabe von Fahrzeug und Fahrer, sondern es zeige auch die Verkehrssituation zum Zeitpunkt der Messung und erlaube dadurch eine Kontrolle der Messsituation in Bezug auf ersichtliche Fehlerquellen, wie etwa eine auffällige Fotoposition des (vermeintlich) gemessenen Fahrzeug oder das Vorhandensein eines weiteren Fahrzeugs im Messbereich.
Schwarze Messfotos bieten keine Nachprüfungsgrundlage
In der vorliegenden Konstellation biete das schwarze Messfoto keine Nachprüfungsgrundlage. Dazu sei das durch die ungeeichte Fotoeinrichtung erstellte Foto keine geeignete Grundlage für diese Prüfung. Denn dieses biete wegen des Fehlens der Eichung nicht von sich aus einen Ansatzpunkt für die Gewähr, dass es die Messsituation zutreffend wiedergibt. Das Amtsgericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass das Foto der ungeeichten Fotoeinrichtung ausweislich der Bedienungsanleitung „als Ergänzung“ herangezogen werden könne. Würden beide Fotos zusammen die gebotene Nachprüfung der Messsituation zulassen, bestünden gegen die ergänzende Heranziehung keine Bedenken.
Aufgrund der fehlerhaften Beweiswürdigung wurde das angefochtene Urteil aufgehoben
Diese Argumentation des Amtsgerichts laufe aber auf eine Ersetzung des Messfotos (der geeichten Fotoeinrichtung) hinaus. Diese Funktion könne das weitere Foto aufgrund der fehlenden Eichung der Fotoeinrichtung aber nicht erfüllen. Mangels Eichung lasse sich etwa keine Aussage zur Länge der Auslöseverzögerung treffen, von der wiederum die Lage der Fotolinie abhängt, in deren „Bereich“ sich der vom Betroffenen geführte PKW nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil ausweislich des Fotos der ungeeichten Fotoeinrichtung befunden haben soll.
Aufgrund der fehlerhaften Beweiswürdigung wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Ein Freispruch des Betroffenen kam nicht in Betracht, weil nicht ausgeschlossen sei, dass eine detaillierte Nachprüfung der Messung im Einzelfall ihre Richtigkeit bestätigen wird.
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