Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20.01.2015 (Az. 11 U 95/14) räumt Gastwirten größere Freiheiten bei der Ausstrahlung von Fernsehübertragungen ein. Danach handelt es sich nicht um eine öffentliche Wahrnehmbarmachung einer Fußballsendung, wenn diese in einer ansonsten frei zugänglichen Gaststätte nur einem bestimmten Personenkreis gezeigt wird. Der Gastwirt kann also nicht von dem Fernsehsender wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden.
Sky bietet spezielle Gastronomie-Tarife an und kontrolliert Gaststätten
Geklagte hatte der Pay-TV-Sender Sky, der sich seine Abos für die Übertragung von Fußballspielen der Bundesliga und der Champions-League von Gastwirten in speziellen Gastronomie-Tarifen bezahlen lässt. Sky verlangte in dem vor dem OLG Frankfurt in letzter Instanz entschiedenen Fall von dem betroffenen Gastwirt Schadenersatz, Auskunft und Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
Öffentliche Wiedergabe erfordert größeren Personenkreis
Das Gericht wies aber die Berufung gegen das bereits vor dem Landgericht Frankfurt abgewiesene Urteil zurück. Das Gericht ist der Auffassung, dass eine öffentliche Wiedergabe gemäß § 15 Absatz 3 Urheberrechtsgesetz nur dann besteht, wenn es sich um ein bestimmtes Mindestmaß an Personen handelt. In dem zu entscheidenden Fall hingegen schauten lediglich die festen Mitglieder eines Dartclubs und einer Skatrunde - insgesamt bis zu 20 Personen - zu.
Stabile Gruppen mit geschlossenem Personenkreis sind keine Öffentlichkeit
Dies reichte dem Gericht nicht aus, um die vom Gesetz geforderte „Öffentlichkeit“ anzunehmen. Da es sich bei den Mitgliedern von Dartclub und Skatrunde um eine weitgehend stabile Gruppe handele, sei keine Öffenlichkeit gegeben. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Gruppenmitglieder auch untereinander in einem besonderen pesönlichen Verhältnis stehen.
Kein Freibrief für Vereinsheime - Verstoß gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen von Sky
Die Entscheidung kann möglicherweise auch für Betreiber von Vereinsheimen interessant werden, die Fußballspiele und sonstige Sportveranstaltungen ihren Mitgliedern zeigen wollen. Es ist aber immer zu beachten, dass eine gewisse Stabilität der Gruppe gewahrt sein muss. Kneipenbesucher beispielsweise bei einem spontanen Besuch mit vor Ort ausgestellten Mitgliedskärtchen eines für den Fernsehkonsum gegründeten Vereins auszustatten, wird hingegen rechtlich keinen Bestand haben.
Zu beachten ist auch, dass es in der Entscheidung des OLG Frankfurt lediglich um die in Frage stehende Urheberrechtsverletzung ging. Diese wurde verneint. Allerdings haben Sky und Co. eine weitere Möglichkeit, gegen unliebsame Gastwirte vorzugehen: Die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wer das Abo für Private bucht und es dann in seiner Gaststätte ausstrahlt, verstößt gegen die AGB.
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