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Bankrecht | 06.09.2016

Widerrufs­belehrung

Fußnote „Nicht für Fern­absatz­geschäfte“ in Widerrufs­belehrungen für Verbraucher irre­führend

Bedeutung des juristischen Begriffs „Fernabsatz­geschäft“ für Laien nicht ohne weiteres geläufig

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2016, Az. I-17 U 182/15)

Die Verwendung der Fußnote „Nicht für Fern­absatz­geschäfte“ in einer Widerrufs­belehrung ist für den Verbraucher irre­führend und die Widerrufs­belehrung daher fehlerhaft. Darlehen mit dieser Belehrung konnten auch Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden. Das hat das Oberlandes­gericht Düsseldorf mit Urteil vom 13. Mai 2016 entschieden (Az.: I-17 U 182/15).

Das Oberlandes­gericht Düsseldorf hatte über die Klage eines Verbrauchers zur Rück­zahlung einer bereits geleisteten Vor­fälligkeits­entschädigung zu entscheiden. Dieser hatte 2008 ein Immobilien­darlehen abgeschlossen, dieses vorzeitig unter Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung abgelöst und später noch aufgrund einer fehler­haften Widerrufs­belehrung widerrufen.

Verwendung der Fußnote „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ für Verbraucher nicht eindeutig

Das Oberlandes­gericht gab der Klage statt. Der 17. Zivilsenat führte aus, dass die verwendete Fußnote „Nicht für Fern­absatz­geschäfte“ für den Verbraucher nicht eindeutig genug sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedeutung des juristischen Begriffs „Fernabsatz­geschäft“ einem Laien ohne weiteres geläufig sei.

Bank kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen

Die Verwendung dieser Fußnote sei nicht nur irre­führend, sondern stelle auch eine inhaltliche Über­arbeitung der gültigen Muster­belehrung dar. Dadurch könne sich die Bank auch nicht auf Vertrauens­schutz berufen. Aufgrund der fehler­haften Widerrufs­belehrung sei die Wider­rufs­frist nie in Gang gesetzt worden und das Darlehen konnte auch noch Jahre nach Abschluss wirksam widerrufen werden, so das Oberlandes­gericht, das die Revision zum Bundes­gerichts­hof zuließ.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München

Falls die Banken und Sparkassen dachten, dass sie mit dem Ende der Wider­rufs­frist am 21. Juni 2016 für zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossene Immobilien­darlehen, das Thema zu den Akten legen konnten, befinden sie sich auf dem Holzweg. Denn etliche Verbraucher dürften ihre Darlehen noch frist­gerecht widerrufen haben und haben auch gute Chancen, ihren Widerruf durch­zusetzen. Die Fußnote „Nicht für Fern­absatz­geschäfte“ findet sich überwiegend in Widerrufs­belehrungen der Sparkassen. Ob die Sparkasse eine Revision beim BGH riskiert, bleibt abzuwarten. Denn die Karlsruher Richter haben erst vor wenigen Tagen entschieden, dass die Widerrufs­belehrung mit der Formulierung, die Wider­rufs­frist beginne frühestens mit Erhalt der Belehrung fehlerhaft ist und Darlehens­verträge mit dieser Formulierung wirksam widerrufen werden konnten. Auch diese Formulierung wurde häufig von Sparkassen verwendet. Aber auch andere Kredit­institute haben fehlerhafte Widerrufs­belehrungen verwendet. Verbraucher, deren Widerruf von der Bank oder Sparkasse abgelehnt wurde, müssen diese Entscheidung nicht akzeptieren. Sie haben nach der aktuellen verbraucher­freundlichen Rechtsprechung weiter gute Chancen, ihren Widerruf durch­zusetzen.

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