Darf ich die Fußball-WM während der Arbeitszeit im Radio hören?
Während der Arbeitszeit haben Arbeitnehmer eine Arbeitspflicht. Das heißt, dass sie sich auf ihre Arbeit konzentrieren müssen und diese fehlerfrei und zügig zu verrichten haben. Wer dies nicht tut, verletzt seine Arbeitspflicht. Ob Radiohören während der Arbeitszeit erlaubt ist, ist fraglich. Zu dieser Frage hat sich bereits im Jahr 1986 das oberste deutsche Arbeitsgericht – das Bundesarbeitsgericht geäußert.
Das Bundesarbeitsgericht führte in seiner Entscheidung aus (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.01.1986, Az. 1 ABR 75/83), dass jeder Arbeitnehmer selber verantwortlich sei, seine geschuldete Arbeit ordnungsgemäß zu erbringen. Er müsse daher selbst darüber entscheiden, ob er während der Arbeit Radio hört oder nicht. Erbringe ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung trotz Radiohörens ordnungsgemäß, verstoße er nicht gegen seine Vertragspflichten.
Geht also das Radiohören so weit, dass Arbeitnehmern die erforderliche Konzentration fehlt und sie deshalb fehlerhaft arbeiten, verstoßen sie gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten.
Darf ich die Fußball-WM während der Arbeitszeit als Live-Stream am Computer oder im Fernsehen sehen?
Während das Hören der Fußball-WM in der Arbeitszeit unter den oben dargestellten Voraussetzungen zulässig sein, ist das Schauen der Fußballweltmeisterschaft unzulässig. Der Arbeitgeber muss dies nicht dulden. Das visuelle Verfolgen des Fußballspiels verhindert ein konzentriertes Arbeiten. Ohnehin wäre für das Schauen der Fußball-WM am Firmencomputer erforderlich, dass der Arbeitgeber die Internetnutzung erlaubt hat.
Vorsicht vor Abmahnung
Wer ohne Erlaubnis einen Live-Stream am Firmencomputer schaut, kann vom Arbeitgeber abgemahnt werden. Eine Abmahnung ist bereits möglich, wenn der Arbeitnehmer den Live-Stream bei einem bestehenden Internetverbot auch nur für einen Zeitraum von 30 Sekunden bis zwei Minuten verfolgt hat. Das entschied das Arbeitsgericht Köln in einem Fall, in dem ein Mitarbeiter eines Automobilzulieferers in einem Livestream eines Bezahlsenders ein Fußballspiel gesehen hatte (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.08.2017, Az. 20 Ca 7940/16).
Das Anschauen eines Fußballspiels an einem dienstlichen Computer über einen Livestream eines Bezahlsenders während der Arbeitszeit sei vergleichbar mit einer Pflichtverletzung durch private Internetnutzung während der Arbeitszeit, führte das Arbeitsgericht aus. Hierbei verletze der Arbeitnehmer grundsätzlich seine Hauptleistungspflicht zur Arbeit. Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt.
Was, wenn der Arbeitgeber die Internetnutzung zugelassen hat?
Hat der Arbeitgeber die Internetnutzung erlaubt, so meint dies meist die private Internetnutzung in geringem Umfang. In diesen Fällen kann es zulässig sein, sich gelegentlich über den Spielstand zu informieren. Das Verfolgen des Fußballspiels über einen längeren Zeitraum hinweg, wird aber nicht zulässig sein.
Was können Arbeitnehmer im Vorfeld der Fußballweltmeisterschaft tun?
Arbeitnehmer sollten mit ihrem Arbeitgeber Absprachen treffen, ob und in welchem Umfang Fußballspiele während der Arbeitszeit verfolgt werden dürfen. Eine weitere Möglichkeit könnte das Verlagern der Arbeitszeit sein. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob Sie früher gehen dürfen und die Arbeitszeit zu einer anderen Zeit nachholen können.