Die Voraussetzungen
Der Jugendliche kann sich sechs Monate vor Vollendung seines 17. Geburtstags in einer Fahrschule zur Ausbildung anmelden und den Antrag bei der Behörde stellen. Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung einen Monat vor Vollendung des 17. Geburtstags abgelegt werden. Nach bestandener Prüfung erhält der Jugendliche eine sogenannte Prüfbescheinigung. Der Führerschein muss beantragt werden. Dieser wird erst mit Vollendung des 18. Lebensjahrs ausgehändigt.
Führerschein gilt nur im Inland
Die Prüfbescheinigung gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland. Im Ausland – mit Ausnahme von Österreich – darf nicht gefahren werden.
Probezeit ist auf zwei Jahre angesetzt
Die Probezeit beginnt nach § 2a StVG sofort mit Aushändigung der Prüfbescheinigung und beträgt zwei Jahre.
Grundvoraussetzung beim Führerschein B17 ist ein Begleiter
Bei jeder Fahrt muss eine in der Prüfbescheinigung eingetragene Person mitfahren. Diese muss mindestens 30 Jahre alt sein. Ferner darf diese zum Zeitpunkt der Beantragung der Prüfbescheinigung nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister haben. Überdies muss diese Person seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis sein. Gleichzeitig darf die Person nicht mehr als 0,5 Promille Blutalkohol während der Fahrt haben.
Sofern vor der Antragstellung ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß) anhängig ist, lohnt es unabhängig von den weiteren Erfolgsaussichten auf Zeit zu spielen, um den Eintrag in das Fahreignungsregister zu verzögern.
Bußgeld beim Fahren ohne Begleitperson
Fährt der Jugendliche ohne einen eingetragenen Begleiter, so droht eine Geldbuße von 70 Euro sowie der Eintrag von einem Punkt in das Fahreignungsregister. Überdies wird die Fahrerlaubnis widerrufen, da es sich um einen schwerwiegenden Verstoß innerhalb der Probezeit handelt, darf eine Neuerteilung erst nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgen.
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