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Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht | 03.05.2018

Begleitetes Fahren

Führer­schein mit 17 Jahren: Informationen zum begleiteten Fahren ab 17

Bis zum 18. Geburtstag dürfen Fahr­anfänger nur mit erfahrener Begleit­person fahren

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Mit Einführung des begleiteten Fahrens ab 17 wurde das Mindest­alter für den Führer­schein­erwerb zumindest für die Klassen B und BE auf 17 Jahre gesenkt. Allerdings dürfen Kraft­fahrzeuge bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer in der Prüf­bescheinigung ein­getragenen Person geführt werden.

Die Voraussetzungen

Der Jugendliche kann sich sechs Monate vor Vollendung seines 17. Geburtstags in einer Fahrschule zur Ausbildung anmelden und den Antrag bei der Behörde stellen. Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung einen Monat vor Vollendung des 17. Geburtstags abgelegt werden. Nach bestandener Prüfung erhält der Jugendliche eine sogenannte Prüf­bescheinigung. Der Führer­schein muss beantragt werden. Dieser wird erst mit Vollendung des 18. Lebensjahrs ausgehändigt.

Führerschein gilt nur im Inland

Die Prüf­bescheinigung gilt nur in der Bundes­republik Deutschland. Im Ausland – mit Ausnahme von Österreich – darf nicht gefahren werden.

Probezeit ist auf zwei Jahre angesetzt

Die Probezeit beginnt nach § 2a StVG sofort mit Aushändigung der Prüf­bescheinigung und beträgt zwei Jahre.

Grundvoraussetzung beim Führerschein B17 ist ein Begleiter

Bei jeder Fahrt muss eine in der Prüf­bescheinigung eingetragene Person mitfahren. Diese muss mindestens 30 Jahre alt sein. Ferner darf diese zum Zeitpunkt der Beantragung der Prüf­bescheinigung nicht mehr als einen Punkt im Fahr­eignungs­register haben. Überdies muss diese Person seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis sein. Gleich­zeitig darf die Person nicht mehr als 0,5 Promille Blutalkohol während der Fahrt haben.

Sofern vor der Antrag­stellung ein Verfahren wegen einer Ordnungs­widrigkeit (Geschwindigkeits­verstoß, Rotlicht­verstoß) anhängig ist, lohnt es unabhängig von den weiteren Erfolgs­aussichten auf Zeit zu spielen, um den Eintrag in das Fahr­eignungs­register zu verzögern.

Bußgeld beim Fahren ohne Begleitperson

Fährt der Jugendliche ohne einen ein­getragenen Begleiter, so droht eine Geldbuße von 70 Euro sowie der Eintrag von einem Punkt in das Fahr­eignungs­register. Überdies wird die Fahrerlaubnis widerrufen, da es sich um einen schwerwiegenden Verstoß innerhalb der Probezeit handelt, darf eine Neu­erteilung erst nach Teilnahme an einem Aufbau­seminar erfolgen.

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